OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2008 - 7 B 10027/08.OVG - asyl.net: M12845
https://www.asyl.net/rsdb/M12845
Leitsatz:

Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe kann die Anwendung der Bleiberechtsregelung oder Altfallregelung ausschließen.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Bleiberechtsregelung 2006, Altfallregelung, Strafe, Jugendstrafe
Normen: AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 6
Auszüge:

Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe kann die Anwendung der Bleiberechtsregelung oder Altfallregelung ausschließen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ergangenen Bleiberechtsregelung des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2006 noch nach der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG zusteht. Es kann daher dahinstehen, in welchem Verhältnis die beiden Regelungen zueinander stehen.

Nach Nr. 3.4 der Bleiberechtsregelung ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausgeschlossen bei einer Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat. Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können. Eine inhaltsgleiche Bestimmung enthält die Altfallregelung in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG.

Dieser Ausschlussgrund liegt hier vor. Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 14. März 2006 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, und zwar wegen Betrugs in sechs Fällen, gefährlicher Körperverletzung, uneidlicher Falschaussage, versuchter Beförderungserschleichung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Sachbeschädigung und Beleidigung. Er ist somit wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt auch die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat den Ausschlussgrund des Nr. 3.4 der Bleiberechtsregelung und des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG.