AG Münster

Merkliste
Zitieren als:
AG Münster, Beschluss vom 25.01.2008 - 17 Ds 61 Js 53107/07 - asyl.net: M12722
https://www.asyl.net/rsdb/M12722
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Strafrecht, Falschangaben, Ausländerbehörde, Auslandsvertretung, Mitwirkungspflichten
Normen: AufenthG § 95 Abs. 1; AufenthG § 95 Abs. 2; AufenthG § 49 Abs. 1
Auszüge:

In der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz wird die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Soweit ihm zur Last gelegt wird, gemäß § 49 Abs. 1 AufenthG gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden falsche Angaben gemacht zu haben, so kann aus der Konkretisierung dieser Tatvorwurf nicht entnommen werden. Seinen Asylantrag wird er nach seiner Einreise gestellt haben, also vor dem in der Anklage genannten Tatzeitraum. Wann er konkret falsche Angaben gegenüber deutschen Behörden gemacht haben soll, lässt sich der Anklageschrift nicht entnehmen. Falsche Angaben gegenüber der chinesischen Botschaft im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung erfüllend den Tatbestand ausdrücklich nicht, vgl. OLG Celle 21 SS 84/06 vom 14.02.2007. Den Aufforderungen, seit dem 03.12.2003 seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung nachzukommen, nicht nachgekommen zu sein, steht gemäß § 95 Abs. 1 AufenthG nicht unter Strafe.