VG München

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Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 07.01.2008 - M 4 SE 08.60001 - asyl.net: M12683
https://www.asyl.net/rsdb/M12683
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Verordnung Dublin II, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, unzulässiger Asylantrag, Abschiebung, Überstellung
Normen: AsylVfG § 34a Abs. 2; AsylVfG § 34a Abs. 1; AsylVfG § 27a; VwGO § 80 Abs. 5; VO Nr. 343/2003 Art. 19 Abs. 2 S. 3
Auszüge:

Der Antrag ist bereits unstatthaft. Nach § 34a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 i.V.m. § 27a AsylVfG nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Die Norm mutet es dem Betroffenen zu, die Rechtsverfolgung vom Ausland (dem zuständigen Staat i.S.d. Verordnung) her zu betreiben. Sie ist verfassungsrechtlich nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94, 49-114) nicht zu beanstanden.

Nach Aktenlage steht fest, dass die Überstellung des Antragstellers nach Italien am 8. Januar 2008 erfolgen kann. Gemäß Art. 18 Abs. 7 Verordnung ist die Republik Italien verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen. Mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, begehrt der Antragsteller letztlich diese Überstellung zu unterbinden. Das ist aber ein Rechtsschutzziel, das genau von § 34a Abs. 2 AsylVfG verhindert werden soll.

Soweit der Bevollmächtigte in seinem Antragsschriftsatz § 34a Abs. 2 AsylVfG für nicht anwendbar hält, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zum einen ist § 27a AsylVfG durch das Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt und § 34a Abs. 1 AsylVfG entsprechend geändert worden, so dass die Argumentation des Bevollmächtigten des Antragstellers, die überwiegend auf die alte Rechtslage abstellt, nicht mehr maßgeblich ist. Zum anderen enthält Art. 19 Abs. 2 Satz 3 Verordnung einen Vorbehalt dahingehend, dass ein vorläufiger Rechtsbehelf nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zulässig ist. Das deutsche Recht sieht hier aber gerade keinen Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes vor, sondern verweist den Betroffenen auf die Verfolgung seiner Rechtsbehauptung im Wege der Klage vom Ausland aus.