VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 30.01.2008 - 8 K 1774/05 - asyl.net: M12643
https://www.asyl.net/rsdb/M12643
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, offensichtlich unbegründet, Hinweispflicht, Bundesamt, Altfälle, Übergangsregelung, Anwendungszeitpunkt, Zuwanderungsgesetz
Normen: AsylVfG § 30 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

1. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels und damit einer Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG) steht entgegen, dass der Asylantrag des Klägers nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG darf vor der Ausreise eines Ausländers kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Asylantrag des Ausländers nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde. Ausweislich des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 8. September 2003 wurde der Asylantrag des Klägers gem. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt. Der Kläger ist danach nicht ausgereist.

Die soweit ersichtlich vereinzelt vertretene Rechtsauffassung, die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG trete nur ein, wenn das Bundesamt seine Hinweispflicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 AsylVfG erfüllt habe (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2006 - 24 K 647/06 -), steht nicht entgegen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG entgegen seinem Wortlaut die Erfüllung der Hinweispflicht fordern kann, auch wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die getroffene (Asyl-) Entscheidung abstellt, gleichzeitig im selben Gesetz die Hinweispflicht des § 14 Abs. 1 S. 2 AsylVfG eingeführt hat und die Hinweispflicht einen eigenständigen und abschließenden Regelungszweck haben kann, nämlich die Information des Betroffenen.

Das Bundesamt hat eine Rechtspflicht zur Hinweiserteilung jedenfalls nicht verletzt, weil es im August/September 2003 und damit zum Zeitpunkt der Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zu dem Hinweis nicht gesetzlich verpflichtet war. § 14 Abs. 1 S. 2 AsylVfG trat nämlich erst zum 1. Januar 2005 und damit nach Abschluss des Asylverfahrens in Kraft.

Dass sich demgegenüber § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Asylentscheidungen erstreckt, die vor dem 1. Januar 2005 ergangen sind, ist nicht erkennbar. Dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 AufenthG kann nicht entnommen werden, dass die Vorschrift ausschließlich für nach ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 eingeleitete und/oder entschiedenen Asylverfahren gilt. §§ 103, 104 AufenthG und Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) sind keine Regelungen zu entnehmen, wonach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG allein auf Asylverfahren abstellen könnte, die nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet und/oder entschieden wurden.