LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2008 - L 20 B 87/07 AY ER - asyl.net: M12640
https://www.asyl.net/rsdb/M12640
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, 48-Monats-Frist, Übergangsregelung, Altfälle, Anwendungszeitpunkt, Leistungskürzung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 1a; SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 29.11.2007 gegen den ihnen am 31.10.2007 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 03.12.2007), ist unbegründet.

Nach der gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller bereits keinen Anspruch auf sog. "Analogleistungen" gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Vorliegend kann dahinstehen, ob diese Neuregelung mangels Übergangsregelung auch für die Beurteilung von Ansprüchen von Leistungsberechtigten heranzuziehen ist, die bereits erhöhte Leistungen in Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten haben (vgl. hierzu etwa Hachmann/Hohm, Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung von aufenthalts- und asylrechtlicher EU-Richtlinien, NVwZ 2008, Seite 33ff.). Die Antragsteller stehen im Bezug von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG. Jedenfalls für diese Personengruppe geht der Senat davon aus, dass in Ermangelung einer Übergangsregelung die Neuregelung mit dem Stichtag 28.08.2007 anzuwenden ist. Nach der gebotenen summarischen Prüfung vermag der Senat jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. hierzu ebenso, Hachmann/Hohm, a.a.O., Seite 36f.) in Ansehung des dem Gesetzgeber einzuräumenden sozialpolitischen Gestaltungsermessens nicht zu erkennen.

Unter Berücksichtigung der Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes kämen Leistungen für die Antragsteller zu 1) bis 3), denen Leistungen nach dem AsylbLG ab 19.12.2003 gewährt wurden, zwar zwischenzeitlich ggf. in Betracht. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragsteller im Zeitraum 01.12.2005 bis 30.11.2005, mithin für ein Jahr, gekürzte Leistungen gemäß § 1a AsylbLG erhalten haben. Der Senat vermag sich der Rechtsaufassung der Antragsteller nicht anzuschließen, dass auch gekürzte Leistungen gemäß § 1a AsylbLG als "Leistungen nach § 3" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen sind. Mit der wohl h. M. in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa Hohm in: Schellhorn u. a., SGB XII, 17. Auflage 2006, § 2 AsylbLG Rn. 7, Birk in LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 2 AsybLG Rn. 3 jeweils m.w. N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2007, L 11 AY 59/06, Revision anhängig: B 8 AY 4/07 R) ist vielmehr – bereits ausgehend vom Wortlaut – davon auszugehen, dass Zeiten eines Leistungsbezuges nach § 1a AsylbLG nicht als "Leistungen nach § 3 AsylbLG" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen sind. Die Sachlage stellt sich von vornherein anders dar als bei Bezug höherer und regelmäßiger eine gewisse Integration zum Ausdruck bringender Leistungen nach dem Bundeshilfesozialhilfegesetz (BSHG), dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die ggf. im Rahmen der Wartezeit Berücksichtigung finden müssen (vgl. zur Rechtsprechung des Senats in Eilverfahren den Beschluss vom 27.04.2006, L 20 B 10/06 AY ER, und nachfolgend L 20 B 63/07 AY ER; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2007, L 7 AY 14/06 ER).