OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.01.2008 - 10 ME 270/07 - asyl.net: M12634
https://www.asyl.net/rsdb/M12634
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Studenten, Studium, Studienvorbereitung, Studienbewerbung, Beschwerde, Begründungserfordernis, Zulässigkeit
Normen: VwGO § 146 Abs. 4; AufenthG § 16 Abs. 1; AufenthG § 16 Abs. 1a
Auszüge:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover, mit dem es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2007 abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Sie ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet worden ist.

Daneben ist die Beschwerde auch unbegründet.

Die dem Antragsteller zum Zwecke des Studiums nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis kann auf dieser Rechtsgrundlage nicht verlängert werden, weil der Aufenthaltszweck zwischenzeitlich erreicht ist (§ 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG). Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (sog. studienvorbereitende Maßnahmen). Hierunter fällt jedoch nicht ein Aufenthalt, der zum Zweck der Studienbewerbung erstrebt wird (§ 16 Abs. 1a AufenthG).

Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1a Satz 1 AufenthG beanspruchen kann. Nach dieser Bestimmung kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Zweck der Studienbewerbung erteilen, wobei der Aufenthalt höchstens neun Monate betragen darf. Hiernach käme allenfalls eine Verlängerung der bis zum 7. September 2007 befristeten Aufenthaltserlaubnis bis zum 7. Juni 2008 in Betracht. Nach seinem eigenen Vorbringen kann der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Studium nicht unmittelbar anschließen. Zudem hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Studienbewerbung erforderlich ist. Nach seinem Vorbringen hat er sich bereits bei verschiedenen Hochschulen um einen Studienplatz beworben. Aus welchen anderen Gründen sein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Studienbewerbung erforderlich ist, hat er nicht dargetan.