LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2008 - L 20 B 92/07 AY - asyl.net: M12630
https://www.asyl.net/rsdb/M12630
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Asylbewerberleistungsgesetz, Kinder, 48-Monats-Frist
Normen: SGG § 73a; ZPO § 114; AsylbLG § 2 Abs. 3; AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Ebenso wie das Sozialgericht sieht der Senat keine hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bereits dann anzunehmen ist, wenn die Klage eine Rechtsfrage aufwirft, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, aber der Klärung bedarf (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7b unter Hinweis u. a. auf BVerfGE 81, 347). Das Gericht darf in einem solchen Fall die Rechtsfrage nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens entscheiden, sondern muss Prozesskostenhilfe bewilligen, auch wenn es die Rechtsfrage für die Klage ungünstig beurteilt (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a.a.O.).

Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass eine mit der Klage aufgeworfene Rechtsfrage zwar höchstrichterlich nicht entschieden ist, ihre Beantwortung allerdings (in einem der Klage entgegenlaufenden Sinne) so eindeutig erscheint, dass sie letztlich von vornherein nicht als klärungsbedürftig erscheint.

Der Senat ist der Auffassung, dass letzteres auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage zutrifft. Er sieht insbesondere § 2 Abs. 3 AsylbLG entgegen der Ansicht der Klägerin als eine Vorschrift an, die – i.S. des Vorstehenden eindeutig – nicht die Grundvoraussetzung des Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Dauer von 36 (jetzt: 48) Monaten (§ 2 Abs. 1 AsylbLG) abändert. Die von der Klägerin herangezogenen Gesetzesmaterialien sprechen nicht dagegen, da sie nur auf die Situation unterschiedlicher Asylantragsverhältnisse bei Eltern und Kindern abstellen. Dass ggf. ein nur kleiner Anwendungsbereich für § 2 Abs. 3 AsylbLG verbleibt, spricht nicht gegen die auch bei Kleinkindern wie der Klägerin zwingend geltende Vorbezugsfrist des § 2 Abs.1 AsylbLG.