OVG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 12.02.2008 - 3 A 31/08 - asyl.net: M12604
https://www.asyl.net/rsdb/M12604
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Situation bei Rückkehr, Auslandsaufenthalt, Antragstellung als Asylgrund
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung bezeichnet der Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, der sich zur Durchführung eines Asylverfahrens im westlichen Ausland aufgehalten hat, bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten muss.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

In dem o.g. Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O., ist der Senat u.a. auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 26.2.2007 eingegangen. In dieser auch dem Kläger bekannten Quelle ist ausgeführt, dass die Einreise - abgeschobener - Syrer in aller Regel abgesehen von zum Teil längeren oder auch mehrmaligen Befragungen ohne größere Schwierigkeiten erfolgt; allein die Stellung eines Asylantrags oder ein längerfristiger Aufenthalt in Deutschland führt nicht zu Verhaftung oder längerfristigen Repressionen bei Rückkehr nach Syrien.

Den syrischen Behörden ist laut den dortigen weiteren Feststellungen bekannt, dass der Aufenthalt in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe des Asylantragstellers einer breiten Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und Repressionen gemacht werden. Daneben gibt es Einzelfälle, in denen aus Deutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer Aktivitäten verhaftet werden.

Hiervon ausgehend spricht zunächst nichts dafür, dass sich die Erkenntnislage in der Zeitspanne zwischen der von dem Kläger angeführten Entscheidung des Senats vom 7.7.2006 - 3 Q 79/06 - bis Februar 2007 beachtlich geändert hätte.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch dem aktuellen Erkenntnismaterial, insbesondere auch nicht dem jüngsten Jahresbericht von ai 2007 durchgreifende Anhaltspunkte für eine gegenüber der bisherigen Erkenntnislage geänderte Situation bezüglich den Folgen einer Asylbeantragung im westlichen Ausland nicht entnehmen lassen.