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Zitieren als:
, Bescheid vom 19.02.2008 - 5238644-439 - asyl.net: M12597
https://www.asyl.net/rsdb/M12597
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Anerkennungsrichtlinie, Drei-Monats-Frist, Kenntnis, Fristbeginn, Christen
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 51 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Am 29.12.2006 stellte der Ausländer persönlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung wurde mit Schreiben des Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 27.12.2006 im Wesentlichen vorgetragen, nach Ablehnung des ersten Asylantrages sowie zweier Folgeanträge des Antragstellers werde der vorliegende Antrag auf die Gewährung des Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt. Der Antragsteller sei praktizierender Christ. Hierzu werde auf das bereits in den Vorverfahren geltend gemachte Vorbringen verwiesen.

Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.04.2004 sei eine Beschränkung des Schutzes der religiösen Betätigung auf das so genannte "forum internum" nicht mehr haltbar. Geschützt seien nunmehr auch z.B. Bekenntnis und Mission, öffentliche Teilnahme an Gottesdiensten, Zeigen von religiösen Symbolen.

Damit seien Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG gegeben.

Weil die Islamische Republik Iran offensichtlich nicht in der Lage oder nicht willens sei, Christen Schutz vor der zweifellos vorhandenen Verfolgungen zu bieten, seien die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 1 S. 4 a, S. 4 b oder S. 4 c AufenthG gegeben. In seiner persönlichen Anhörung zu den Gründen des vorliegenden Antrages machte der Antragsteller am 31.01.2008 umfassende Angaben hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum und der aktuellen Praktizierung seines Glaubens.

Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG).

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens sind vorliegend gegeben.

Durch die seit 10.10.2008 bestehende Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.04.2004 war für den Antragsteller die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Entscheidung eröffnet, weil diese Vorschrift die freie Religionsausübung in höherem Maße schützt als dies bisher der Fall war.

Der Ausländer hat gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme von den Gründen des Wiederaufgreifens einen erneuten Asylantrag gestellt.

Dem Antrag wird entsprochen, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Ausländer im Falle einer Rückkehr nach Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.