SG Freiburg

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Zitieren als:
SG Freiburg, Urteil vom 24.01.2008 - S 4 SO 5144/06 - asyl.net: M12577
https://www.asyl.net/rsdb/M12577
Leitsatz:

Kein Ausschluss nach § 2 Abs. 3 AsylbLG, wenn mindestens ein Elternteil zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt, aber keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, weil er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Kinder, Eltern, Pflegegeld
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 2 Abs. 3; SGB XII § 64
Auszüge:

Kein Ausschluss nach § 2 Abs. 3 AsylbLG, wenn mindestens ein Elternteil zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt, aber keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, weil er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist auch begründet.

Nach § 2 Abs. 1, 3 AsylbLG können Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden, wenn der Leistungsberechtigte über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat, die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat und bei minderjährigen Kindern mindestens ein Elternteil Leistungen nach Abs. 1 erhält. Pflegegeld kann unter diesen Voraussetzungen nach § 64 SGB XII gewährt werden.

Zwar sieht der Wortlaut des § 2 Abs. 3 AsylbLG vor, dass bei Minderjährigen zumindest ein Elternteil Leistungen nach Abs. 1 erhalten muss, somit Leistungsempfänger nach dem AsylbLG sein muss. Sinn und Zweck dieser Vorschrift war nach der Gesetzesbegründung damals noch zu § l a AsylbLG (BT-Drucksache 12/5008, S. 16), dass eine Besserstellung von Kindern, denen eine Duldung erteilt wird, um die Familie zusammenzulassen, nur erfolgen soll, solange auch der Asylbewerber selbst bessergestellt ist.

Mit der Regelung des § 2 Abs. 3 sollte folglich nur eine Besserstellung der Kinder gegenüber ihren Eltern verhindert werden. Eine Schlechterstellung der Kinder für den Fall, dass die Eltern aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis Leistungen nach dem SGB II erhalten können und nur aus diesem Grund keine Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, obwohl sie sonst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen, war nicht gewollt. Daher ist § 2 Abs. 3 AsylbLG nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen, dass eine Gewährung von Leistungen für minderjährige Kinder auch dann in Betracht kommt, wenn neben ihnen auch mindestens ein Elternteil grundsätzlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt und nur deshalb keine Leistungen nach dem AsylbLG erhält, weil ihm aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis die umfangreicheren Leistungen nach dem SGB II zustehen.