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VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 17.01.2008 - 4 K 624/07 - asyl.net: M12573
https://www.asyl.net/rsdb/M12573
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Kindertagespflege, Tageseinrichtung, Kosten, Kostenübernahme, Integrationskurs
Normen: SGB VIII § 90 Abs. 3; SGB VIII § 90 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 3
Auszüge:

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII (in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden) in Betracht. Nach diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt es hiernach nicht an.