LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.01.2008 - L 11 AY 51/07 ER - asyl.net: M12542
https://www.asyl.net/rsdb/M12542
Leitsatz:

Bezugszeiten von Leistungen nach SGB II oder BSHG zählen bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, 36-Monats-Frist, 48-Monats-Frist, Sozialhilfebezug, Grundsicherung für Arbeitssuchende, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

Bezugszeiten von Leistungen nach SGB II oder BSHG zählen bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit.

(Leitsatz der Redaktion)

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin zu 6. die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit den Regelungen des SGB XII ab Antragstellung hinreichend glaubhaft gemacht.

Im Streit steht lediglich, ob die Antragstellerin zu 6. die zeitlichen Voraussetzungen eines 36-monatigen (ab 28. August 2007: 48-monatigen) Leistungsbezuges nach § 3 AsylbLG erfüllt. Unstreitig hat die Antragstellerin zu 6. über den Zeitraum von 31 Monaten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG bezogen. Zu Recht ist das SG Osnabrück davon ausgegangen, dass auch der vorangegangene Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw nach dem BSHG auf den Leistungsbezug gemäß §§ 2, 3 AsylbLG anzurechnen ist. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II seit Anfang 2005 bis Ende Februar 2007 kann der Antragstellerin zu 6. nicht zum Nachteil gereichen. Denn spätestens durch die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 5 des AufenthG Mitte des Jahres 2005 fiel sie - wie auch ihre Familienangehörigen - in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 3 des AsylbLG. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II grundsätzlich vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl. Eicher/Spellbrinck, SGB II § 7 Rdnr 13 m.w.N.). Der Senat hat bereits auch über eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw nach dem BSHG entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007, Az: L 11 AY 84/06 ER). Hier rechtfertigt sich die Anrechnung der SGB II-Leistungen auf die Bezugszeiten im Sinne von §§ 2, 3 Abs. 1 AsylbLG, weil die SGB II-Leistungen ganz offensichtlich unzutreffend bewilligt worden sind. Die Antragstellerin zu 6. hat aber nach einem weit mehr als 36 bzw. 48-monatigem Bezug von Sozialleistungen (inkl. des Bezuges von BSHG-Leistungen) denselben erhöhten Integrationsbedarf, der auch der gesetzgeberischen Intention von § 2 Abs. 1 AsylbLG zugrunde liegt (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.).