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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 07.01.2008 - 1 C 27.06 - asyl.net: M12538
https://www.asyl.net/rsdb/M12538
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Berufungsverfahren, Berufungsbegründung, Begründungserfordernis
Normen: VwGO § 124a Abs. 6; VwGO § 12 Abs. 2
Auszüge:

Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs die Berufung zu Recht gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO verworfen, weil die Klägerin das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet hat.

Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 5 der Vorschrift, d.h. der Zulassung des Rechtsmittels auf Antrag durch das Oberverwaltungsgericht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen muss (so bereits Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <120 f.> und Urteil vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 <338 f.> jeweils zu § 124a Abs. 3 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626; Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 sowie Beschlüsse vom 1. August 2002 - BVerwG 3 B 112.02 - BayVBl 2003, 442 und vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - NVwZ 2003, 868 jeweils zu § 124a Abs. 6 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987).

Das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung der Berufung einzureichenden Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 VwGO ist kein bloßer Formalismus. Es dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob, in welchem Umfang und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens ggf. auch unter veränderten tatsächlichen Verhältnissen festhalten will (Beschluss vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 491.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 13). Da bei einem erfolgreichen Zulassungsantrag das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird und es keiner Einlegung der Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO), hat das durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz in den Rang einer Zulässigkeitsvoraussetzung erhobene Erfordernis der Berufungsbegründung an Bedeutung gewonnen. Mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz dokumentiert der Berufungskläger nach Erlass des Zulassungsbeschlusses, dass er an dem Berufungsverfahren ggf. auch bei nur teilweise zugelassener Berufung noch interessiert ist. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - a.a.O. S. 121).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2004 (Az. IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981) fest.