VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Urteil vom 19.11.2007 - W 7 K 06.30299 - asyl.net: M12499
https://www.asyl.net/rsdb/M12499
Leitsatz:

Die Ausreisefrist bei Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung, Verzicht, Asylverfahren
Normen: AsylVfG § 38 Abs. 1; AsylVfG § 14a Abs. 3; AsylVfG § 38 Abs. 2
Auszüge:

Die Ausreisefrist bei Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage gegen Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist zulässig und begründet, da dieser insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn das Bundesamt hat zu Unrecht der Klägerin eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, diese beträgt vielmehr einen Monat.

§ 38 AsylVfG regelt die Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 beträgt in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländern nicht als Asylberechtigten anerkennt, die zu setzende Ausreisefrist ein Monat. Dies stellt dem Wortlaut ("sonstige") nach eine Regelung für alle Fälle dar, die im Gesetz nicht gesondert aufgeführt sind. Eine ausdrückliche Regelung der Ausreisefrist für den Fall des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG wurde nicht getroffen. Es greift daher die allgemeine Regelung des § 38 Abs. 1 AsylVfG für die sonstigen Fälle. Aus diesem Grund besteht auch keine Regelungslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG wäre.

Im angegriffenen Bescheid wird § 38 Abs. 2 AsylVfG jedoch nicht einmal analog, sondern unmittelbar angewendet. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass der Verzicht mit der Rücknahme gleichzusetzen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Hierfür spricht einmal, dass § 32 Satz 1 AsylVfG bestimmt, wie das Bundesamt bei Rücknahme und Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG zu verfahren hat, der Verzicht also ausdrücklich benannt ist. Ferner ist zu beachten, dass der Asylantrag nach § 14a AsylVfG nicht der Disposition der Antragsteller unterliegt, sondern als gestellt gilt, auch wenn der Ausländer für sein Kind einen Asylantrag überhaupt nicht (also auch nicht später zur Verfahrensverzögerung) stellen wollte. Der Gesetzgeber hat bewusst den Begriff des Verzichts in § 14a Abs. 3 AsylVfG gewählt und neu in das Asylverfahrensgesetz eingeführt, obwohl auch die Rücknahme des fingierten Asylantrags möglich wäre. Hätte er für diesen Fall die kurze einwöchige Ausreisefrist gewollt, ist davon auszugehen, dass § 38 Abs. 2 AsylVfG ebenfalls angepasst worden wäre, wie dies mit Einführung des § 14a bei § 32 und auch bei § 71 Abs. 1 geschehen ist. Dies ist jedoch auch durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (2. ÄndG) nicht geschehen, obwohl in diesem Gesetz dem § 14a AsylVfG ein Absatz 4 zur Klarstellung angefügt wurde.

Die Festsetzung der Ausreisefrist von einer Woche ist somit rechtswidrig und damit aufzuheben (wie hier u.a. VG Düsseldorf v. 24.01.2006, VG Stade v. 27.07.2007, OVG NRW v. 11.08.2006 Nr. 1 A 1437/06.A - Juris -).