VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2007 - 19 ZB 06.1655 - asyl.net: M12472
https://www.asyl.net/rsdb/M12472
Leitsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG kann verweigert werden, wenn der Ausländer die Möglichkeit hat, in einen anderen Staat auszureisen.

 

Schlagwörter: D (A), Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Altfälle, Aufenthaltserlaubnis, Flüchtlingsanerkennung, Armenier, Aserbaidschan, Armenien, freiwillige Ausreise, Abschiebung, Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 26 Abs. 3; AufenthG § 102 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG kann verweigert werden, wenn der Ausländer die Möglichkeit hat, in einen anderen Staat auszureisen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

2.1 Die von der Kl. geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.

Dies gilt zunächst für die Auffassung der Kl., sie hätten, da sie bereits seit 2001 Aufenthaltsbefugnisse und seit 2005 Aufenthaltserlaubnisse besäßen, einen Rechtsanspruch nach § 26 Abs. 3 AufenthG, weil diese Zeitdauer insgesamt länger als drei Jahre betrage. Für einen sich hieraus ergebender Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, wie Verwaltungsgericht und Landesanwaltschaft Bayern zutreffend ausgeführt haben, reicht der vorherige Besitz (vor dem 1.1.2005) einer Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht nicht aus, entsprechende Zeiten sind deshalb auch nicht anzurechnen. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau von § 26 Abs. 3 AufenthG und § 102 Abs. 2 AufenthG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Die des Weiteren geltend gemachten ernstlichen Zweifel hinsichtlich des behaupteten Anspruchs nach § 25 Abs. 2 AufenthG greifen ebenfalls nicht durch. Zwar ist hinsichtlich der Kl. unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. – nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG – festgestellt worden, soweit es Aserbaidschan betrifft. Für Armenien ist jedoch ein Abschiebungshindernis ausdrücklich verneint worden. Insoweit haben die armenischen Innenbehörden, wie vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen ausgeführt und seitens der Kl. nicht bestritten wurde, die Zustimmung zu ihrer Rückübernahme abgegeben. Damit ist die Ausreise in einen anderen Staat als denjenigen, für den die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurden, möglich. Liegt eine derartige Fallgestaltung vor, so ist die Ausländerbehörde durch den Bundesamtsbescheid, der ein Abschiebungsverbot nur für Aserbaidschan enthält, nicht gehindert, die Kl. in einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat, nämlich Armenien, abzuschieben. Entsprechendes hat der 24. Senat bereits entschieden (15.2.2005 - 24 CS 04.2909 -).

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung ebenfalls (U.v. 8.2.2005 - 1 C 29/03 -, BVerwGE 122, 376). Danach ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht zu erteilen, wenn der Antragsteller in einen anderen Staat ausreisen könne. Ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Abs. 2 AufenthG könne er in diesem Fall nicht beanspruchen.

4. Die von den Kl. unter mehreren Gesichtspunkten behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

4.3 Auch die weitere Frage, ob Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG im Gegensatz zu Aufenthaltsbefugnissen nach § 60 AsylVfG a. F. absoluten Charakter haben und nicht mehr auf ein bestimmtes Land beschränkt sind, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellten, da Ausreise und Abschiebung in einen andere Staat möglich sind. Demzufolge besteht auch nach neuem Recht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wie bereits oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 24. Senats (B.v. 15.2.2005, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgericht (vom 8.2.2005, a.a.O.) dargelegt wurde. Soweit die Kl. sich im Schriftsatz vom 11. Juni 2007 noch darauf berufen haben, zur Klärung dieser Frage wäre insbesondere die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April (Qualifikationsrichtlinie) zu erörtern, wäre dieser Vortrag schon im Hinblick auf die Darlegungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht mehr berücksichtigungsfähig. Da im Übrigen hierbei auf die Rückkehr in den Heimatstaat abgestellt wird, wie die Landesanwaltschaft Bayern zutreffend ausgeführt hat, und das Bundesamt eine etwaige Verfolgungsgefahr für Aserbaidschan festgestellt, für Armenien jedoch ausdrücklich abgelehnt hat, würde auch dieser Einwand nicht zu einem anderen Ergebnis führen.