VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 07.12.2007 - 21 C 07.3025 - asyl.net: M12434
https://www.asyl.net/rsdb/M12434
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Gemeinschaftsunterkünfte, Umverteilung, öffentliches Interesse, Streitigkeiten, Ermessen, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: AufnG Art. 1; AufnG Art. 4; AufnG Art. 5 Abs. 2; DVAsyl § 8; DVAsyl § 7; DVAsyl § 9; VwGO § 166; ZPO § 114
Auszüge:

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren RO 9 S 07.30191, mit denen sich die Antragsteller, eine aus Aserbeidschan stammende Asylbewerberfamilie, gegen den Sofortvollzug einer Zuweisung und Umzugsaufforderung von einer Gemeinschaftsunterkunft in der Stadt Bayreuth in eine Gemeinschaftsunterkunft in der Stadt Tirschenreuth wehren, zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner die streitige Zuweisungsentscheidung und Umzugsaufforderung vom 20. August 2007 wegen der zwischen den Antragstellern und Mitbewohnern in der bisherigen Unterkunft aufgetretenen Spannungen und Handgreiflichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig getroffen und dabei ermessensfehlerfrei auch die Interessen der Antragsteller berücksichtigt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO), sodass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Rechtsgrundlagen der verfügten Umverteilungsmaßnahme sind Art. 1 und 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 AufnG, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 9 Nr. 1 Spiegelstrich 6 DVAsyl. Danach kann aus Gründen des öffentlichen Interesses landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde im selben Regierungsbezirk erfolgen. Ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung oder Umzugsaufforderung besteht insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, etwa wenn auf Grund konkreter oder allgemeiner Erkenntnisse zu bestimmten Personen zu vermuten ist, dass durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden. Hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Umverteilung und Umzugsaufforderung findet über § 8 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl der § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass derartige Maßnahmen weder einer Begründung bedürfen noch der Ausländer vorher angehört werden muss.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umverteilung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Unstreitig kam es in der bisherigen Gemeinschaftsunterkunft in Bayreuth zu teils handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen den Antragstellern zu 1 und 2 und anderen Mitbewohnern. Unabhängig davon, von wem die Streitereien ausgingen, sind dadurch jedenfalls erhebliche Spannungen zwischen den Beteiligten entstanden, die geeignet waren, die innere Ordnung und die internen Betriebsabläufe in der Gemeinschaftsunterkunft nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war der Antragsgegner daher berechtigt, zur Lösung der konfliktträchtigen Situation geeignete und angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Dass er sich dafür entschieden hat, die Antragsteller umzuverteilen, ist aus Ermessensgründen nicht zu beanstanden. Zum einen ist es bei derartigen Auseinandersetzungen in einer Asylbewerberunterkunft erfahrungsgemäß mit zumutbarem Aufwand im Nachhinein kaum mehr feststellbar, von wem die Angriffe ausgingen. Zum anderen verbessert sich die Wohnsituation der Antragsteller durch die Umverteilung nicht unerheblich.