VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 14.01.2008 - 9 K 1391/06.A - asyl.net: M12385
https://www.asyl.net/rsdb/M12385
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Asylantrag, Rücknahme, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Normen: AsylVfG § 32 Abs. 1; AsylVfG § 13 Abs. 1; AsylVfG § 23 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist § 32 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG).

Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Der Asylantrag ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist.

Nach der hierzu vorliegenden Rechtsprechung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 B 219/97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 264) bewirkt das Vorliegen eines Asylantrags im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG (Asylgesuch), dass allein das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) über den geltend gemachten Schutzanspruch zu entscheiden hat. Von einem solchen Asylgesuch ist der Asylantrag i.e.S. zu unterscheiden, der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bei der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen Außenstelle des Bundesamtes zu stellen ist, in den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylVfG beim Bundesamt selbst. Mit der Antragstellung beginnt das Verfahren beim Bundesamt.

Ein solcher förmlicher Asylantrag liegt hier vor. Letztlich kann offenbleiben, ob die Klägerin einen Asylantrag bereits am 16. Juni 2005 gestellt hat, als sie nach ihren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 22. September 2005 sich an diesem Tag als Asylsuchende in L. bei der Landesaufnahmestelle gemeldet habe, dort aber wegen ihrer psychischen Angstzustände nicht geblieben, sondern zu ihrem Lebensgefährten nach K. gereist war. Denn die Klägerin hat am 14. Juni 2006 bei der Außenstelle L. des Bundesamtes ausdrücklich einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt und um die Mitteilung eines Anhörungstermins gebeten. Damit sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt, denn der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes gestellt worden, die der für die Aufnahme der Klägerin zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Dass sie sich aus persönlichen Gründen nicht in diese Aufnahmeeinrichtung, sondern zu ihrem Verlobten nach K. begeben hat, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig fehlt es an einer persönlichen Antragstellung. Soweit § 23 Abs. 1 AsylVfG auch mit Folgen für die Wirksamkeit eines Schutzgesuchs verlangt, dass der Asylantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen ist, gilt dies nur für die Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden sind (§§ 14 Abs. 1, 22 AsylVfG).