LG Osnabrück

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Zitieren als:
LG Osnabrück, Beschluss vom 13.11.2007 - 7 T 780/07 - asyl.net: M12372
https://www.asyl.net/rsdb/M12372
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Eheschließung, Anmeldung, Staatsangehörigkeit, Nachweis, Pass, Inlandspass, Russland, Zumutbarkeit
Normen: PStV § 11 Abs. 2
Auszüge:

Bei der Anmeldung zur Eheschließung haben Antragsteller, die nicht Deutsche sind, ihre Staatsangehörigkeit gemäß § 11 Abs. 2 PStV nachzuweisen.

Der Antragsteller hat einen gültigen "Pass des Staatsangehörigen der Russischen Förderation" vorgelegt. Schon nach dieser Bezeichnung handelt es sich dabei um eine Urkunde, die die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bescheinigt. Bekräftigt wird dies durch die von dem Antragsteller vorgelegte Übersetzung der Ziffer 45 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Förderation vom 14.11.2002. Danach kann das Vorhandensein der Staatsangehörigkeit der Russischen Förderation auch durch einen Pass des Bürgers der Russischen Förderation belegt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich bei diesem Pass um einen Inlandspass handelt. Entscheidend ist, dass durch ihn von einer staatlichen Stelle die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bescheinigt wird.

Zudem hat der Antragsteller auch noch einen russischen Reisepass vorgelegt, der ebenfalls seine Staatsangehörigkeit bescheinigt. Zwar ist der Reisepass abgelaufen, was jedoch seiner Eignung als Nachweis der Staatsangehörigkeit nicht unbedingt entgegensteht (KG Berlin a.a.O.). Hier ist der Reisepass allerdings schon seit einer erheblichen Zeitspanne abgelaufen, so dass er allein für den Nachweis der Staatsangehörigkeit nicht in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit dem vorgelegten Inlandspass jedoch bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel mehr daran, dass die russische Staatsangehörigkeit des Antragstellers nachgewiesen ist.