VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.12.2007 - 1 G 2437/07 - asyl.net: M12343
https://www.asyl.net/rsdb/M12343
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Fortgeltungsfiktion, Erlöschen, Auslandsaufenthalt, Sechs-Monats-Frist, Kenntnis, Kennenmüssen, Zumutbarkeit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7; AufenthG § 85; VwGO § 123
Auszüge:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Sicherung des Aufenthalts bis zur Entscheidung des Antragsgegners über die gestellten Anträge auf Verlängerung oder Neuerteilung von Aufenthaltstiteln muss mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erfolglos bleiben. Der Antragsteller hätte nur dann ein Recht auf weiteren Aufenthalt bis zur Entscheidung über seine Anträge, wenn die frühere, bis zum 23.09.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung als fortbestehend geltend würde (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Dies ist jedoch nicht mehr der Fall. Vielmehr ist die Fortwirkungsfiktion durch die mehr als sechs monatige Abwesenheit des Antragstellers im Jahre 2006 erloschen. Das ergibt sich aus der auch auf die Fiktionswirkung anwendbaren Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist. Dies gilt für jeden Aufenthaltstitel, also auch für einen solchen, dessen Geltungsdauer durch § 81 Abs. 4 AufenthG bestimmt ist (ebenso: GK-AufenthG § 81 Rn 53).

Der Umstand, dass die gesetzliche Frist nur um wenige Tage überschritten wurde, ist ohne Bedeutung. Insbesondere ist insoweit § 85 AufenthG nicht einschlägig, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Dies gilt nämlich nur für die Berechnung von Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts als Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, nicht aber für die Frage des Endes der Geltung eines Aufenthaltstitels.

Ob die Behörde zum Ausgleich besonderer Härten nach geringfügiger Fristunterschreitung oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen verpflichtet ist, von Amts wegen auch nachträglich noch die Frist zu verlängern (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 10.01.2007 – 24 BV 03.722 – (TZ 43) m.w.N.) kann hier dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Sachverhalt wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

Ob dem Antragsteller die Sechs-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und die Möglichkeit einer rechtzeitigen Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde möglicherweise unbekannt waren, ist ohne Belang. Bei einer längeren Abwesenheit aus dem Bundesgebiet ist es dem Ausländer zuzumuten, sich über die entsprechenden ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig und ausreichend zu informieren. Zudem ist es für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes unerheblich, auf welchen Gründen eine unterbliebene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten beruhte. Auch ein mögliches Verschulden des Ausländers spielt hierbei keine Rolle (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.8.2004 – B 2264/03–; VG Augsburg, Beschluss v. 22.12.2005 – Au 6 S 05.1970 –).