SG Oldenburg

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Zitieren als:
SG Oldenburg, Beschluss vom 30.11.2007 - S 21 AY 24/07 ER - asyl.net: M12335
https://www.asyl.net/rsdb/M12335
Leitsatz:

Das AsylbLG enthält keine Befugnis, eine Rechtsposition nach § 2 Abs. 1 AsylbLG wieder zu entziehen.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Rechtsmissbrauch, Aufenthaltsdauer, Entziehung, Rücknahme, Sozialhilfebezug, 48-Monats-Frist, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

Das AsylbLG enthält keine Befugnis, eine Rechtsposition nach § 2 Abs. 1 AsylbLG wieder zu entziehen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung vorläufiger Leistungen gemäß § 2 AsylbLG.

Die Antragsteller haben danach im vorliegenden Verfahren einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da ihnen zum gegenwärtigen und für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit den Regelungen des SGB XII voraussichtlich zusteht. Auch wenn sie rechtsmissbräuchlich die Dauer des Aufenthaltes beeinflusst haben, steht ihnen nach der vormaligen Erhöhung der Leistungen nach Ablauf des Bezugszeitraumes von 36 Monaten voraussichtlich ein Anspruch auf Weitergewährung dieser Leistungen nach § 2 AsylbLG zu, da das Gesetz nicht die Befugnis einräumt, bereits erlangte Rechtspositionen wieder zu entziehen. Diese Befugnis regelten gegebenenfalls lediglich die Bestimmungen des SGB X, die der Antragsgegner nicht angewendet hat. Im Übrigen tritt der Unterzeichner den Ausführungen des Beschlusses des SG Hildesheim vom 30.10.2007 - S 40 AY 108/07 ER - vollinhaltlich bei.