SG Aachen

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Zitieren als:
SG Aachen, Beschluss vom 03.12.2007 - S 20 AY 19/07 ER - asyl.net: M12317
https://www.asyl.net/rsdb/M12317
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Bewilligungsbescheid, Verwaltungsakt, Dauerwirkung, Dauerverwaltungsakt, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (e.A.) ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Ast. findet für den hier streitbefangenen Anspruch ab 18.11.2007 (Eingang des e.A.-Antrags bei Gericht) ebenso wie für den im Hauptsacheverfahren S 20 AY 20/07 streitigen Anspruch für September 2007 (Bescheid vom 28.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2007) § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung durch Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 des "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) Anwendung.

Sozialhilfeleistungen, zu den auch solche nach dem AsylbLG zählten, sind keine rentenähnlichen Dauerleistungen und werden grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Zwar ist der Leistungsträger nicht gehindert, den Hilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln; entscheidend ist jedoch, was Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ist (BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R). Der Ag. hat - dies ergibt sich aus den Verwaltungsakten - seit Juli 2004 fast immer, jedenfalls aber in dem hier entscheidungserheblichen Zeitfenster durch Einzelbescheide Monat für Monat Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt, zuletzt für November 2007 durch Bescheid vom 22.11.2007. Der Ag. hat also die Leistungen nicht mit Dauerwirkung, sondern stets nur für den jeweiligen Monat bewilligen wollen und bewilligt. Daraus folgt, dass der jeweilige Bescheid nur bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungsmonats galt und für den neuen Bewilligungsmonat der Anspruch stets neu - unter Beachtung des jeweils geltenden Rechts - zu prüfen war. Soweit dies in dem von der Ast. zitierten Beschluss der Kammer vom 12.10.2007 (S 20 AY 12/07) anders beurteilt worden ist, wird diese Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten. Für den im vorliegenden e.A.-Verfahren geltend gemachten Anspruchszeitraum vom 18.11.2007 (Eingang des Antrags bei Gericht) bis 31.12.2007 (Ende des Entscheidungsmonats) hat die Ast. die maßgeblichen 48-Monatsfrist des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht erfüllt. Denn vom 07.07.2004 bis einschließlich heute (03.12.2007) sind erst 40 Monate und 28 Tage verstrichen.