VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2007 - 14 ZB 07.30241 - asyl.net: M12228
https://www.asyl.net/rsdb/M12228
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, exilpolitische Betätigung, Ahmadinedschad
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wurde nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt und ist im Übrigen auch nicht gegeben.

Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein iranischer Staatsangehöriger, der sein Heimatland illegal verlassen, im europäischen Ausland einen Asylantrag gestellt hat und in den Iran abgeschoben wird, bei seiner Rückkehr mit Ermittlungsmaßnahmen gegen seine Person rechnen muss, die nach Intention und Intensität geeignet sind, die asylrelevante Schwelle zu überschreiten und den Rückkehrer als politisch verfolgt bzw. gefährdet in Erscheinung treten zu lassen; und dies im Lichte einer im Iran eingetretenen Verschärfung der innenpolitischen Situation.

Die so gestellte Frage lässt sich in einem Berufungsverfahren nicht abschließend und allgemein, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beantworten.

Abgesehen davon ist die Frage nach der Gefährdung in den Iran zurückkehrender Asylbewerber, die in Deutschland exilpolitisch tätig geworden sind, in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Danach ist eine Gefahr politischer Verfolgung wegen der bloßen Asylantragstellung und wegen exilpolitischer Aktivitäten – selbst bei unterstellter Kenntnis der iranischen Behörden – nur dann anzunehmen, wenn der iranische Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervorgetreten ist und sein Gesamtverhalten ihn den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner erscheinen lässt (BayVGH vom 18.7.2001 - Az. 19 ZB 96.35512; vom 14.8.2003- Az. 14 ZB 01.31205).

Die Frage, ob nach den letzten Parlamentswahlen im Iran, in denen die konservativen Kräfte die Mehrheit errungen haben, wegen der nun angekündigten verstärkten Islamisierung der Gesellschaft die Verfolgungsgefahr für Christen im Iran sich verschärft hat, ist in einem Berufungsverfahren – auch im Hinblick auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. März 2006 – nicht klärungsbedürftig. Die islamisch-konservativen Kräfte im Iran waren schon bisher in Rechtsprechung und Gesetzesvollzug dominierend und verfügten über die entscheidenden Machtpositionen im politischen System Irans, die konsequent zur Bekämpfung der Reformbestrebungen ausgenutzt werden (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 3.3.2004, S. 5, 7 f.; vgl. BayVGH vom 19.9.2005 - Az. 14 ZB 05.30711; vom 12.7.2006 - Az. 14 ZB 06.30513).