VG München

Merkliste
Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 16.10.2007 - M 9 E 07.4611 - asyl.net: M12223
https://www.asyl.net/rsdb/M12223
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Prozessbevollmächtigte, Vollmacht, Nachreichung, Abschiebung
Normen: VwGO § 67 Abs. 3; VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2
Auszüge:

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Schwester des Antragstellers entgegen dem Erfordernis des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO bis zur gerichtlichen Entscheidung keine auf sie lautende Vollmacht des Antragstellers vorgelegt hat. Die Vollmachtsvorlage ist eine Obliegenheit des Bevollmächtigten, deren Verletzung grundsätzlich zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs führt (BVerwG vom 22.01.1985 - 9 C 105.84 - BVerwGE 71, 20 = NJW 1985, 2963 = InfAuslR 1985, 166 = Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 66). Der mögliche Einwand der Schwester des Antragstellers, sie habe die Nachreichung einer Vollmacht immerhin angekündigt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar kann nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Vollmacht nachgereicht werden und das Gericht kann hierfür eine Frist bestimmen. Das Abwarten der Nachreichung einer Vollmacht und die Setzung einer gerichtlichen Frist scheiden vorliegend aber aufgrund der Eigenart des Rechtsschutzbegehrens aus. Da für den Antragsteller die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen einer Abschiebung beantragt wurde, die noch am selben Vormittag stattfinden soll, ist von vornherein absehbar, dass die begehrte gerichtliche Entscheidung ergehen muss, solange die Abschiebung noch nicht vollzogen ist. In diesem Fall ist die Nachreichung der Vollmacht und die Setzung einer Frist nicht möglich. Die zulässige Einreichung des gerichtlichen Antrags hätte im vorliegenden Fall die Vorlage einer Vollmacht unmittelbar mit der Antragstellung vorausgesetzt. Auf sie kann auch nicht verzichtet werden, weil es sich vorliegend ohne weiteres auch um eine Eigenmächtigkeit der Schwester des Antragstellers handeln könnte, die es unterlassen haben könnte, das Rechtsschutzbegehren mit diesem abzustimmen. Es ist nicht einmal bekannt, ob die Schwester des Antragstellers seit seiner Inhaftierung noch Gelegenheit hatte, mit ihm zu kommunizieren.