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OLG München

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Zitieren als:
OLG München, Beschluss vom 25.10.2007 - 34 Wx 125/07 - asyl.net: M12194
https://www.asyl.net/rsdb/M12194
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Verlängerung, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Abgabebeschluss, Anhörung, Prozessbevollmächtigte, Sachaufklärungspflicht, Akten, einstweilige Anordnung
Normen: FreihEntzG § 4 Abs. 1; AufenthG § 106 Abs. 2 S. 2; FreihEntzG § 12; FGG § 7; FreihEntzG § 5 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 1; FreihEntzG § 11
Auszüge:

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der ergangenen Haftbeschlüsse.

a) Das Amtsgericht München war für die Entscheidung über die Fortdauer von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen örtlich nicht zuständig. Zuständig und damit gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist vielmehr das die Abschiebungshaft erstmalig anordnende Gericht, dessen Zuständigkeit sich nach § 4 Abs. 1 FreihEntzG bestimmt. Nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann dieses Gericht für die Entscheidung über die Fortdauer der Abschiebungshaft das Verfahren durch Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird. Kommt es zu einer solchen Abgabe nicht, verbleibt es für die Entscheidung über die Haftfortdauer bei der bisherigen Zuständigkeit. Dies ergibt sich aus § 12 FreihEntzG, wonach die in § 4 FreihEntzG genannten, eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründenden Tatsachen im Verfahren über die Fortdauer der Haft nicht maßgeblich sind (siehe OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 212/213; OLG München FGPrax 2006, 185; siehe auch OLG Oldenburg InfAuslR 2006, 333/334; und jüngst OLG Celle FGPrax 2007, 244). Zuständig war damit das Amtsgericht Rosenheim, das am 5.3.2007 erstmals über die Inhaftnahme entschieden hat und das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 bzw. Satz 2 FreihEntzG bei Erlass der Entscheidung das örtlich zuständige Gericht war.

Die fehlende örtliche Zuständigkeit für den Erlass der Haftanordnung macht den Beschluss nicht unwirksam (§ 7 FGG). Der Beschluss über die Haftanordnung ist jedoch anfechtbar, der Mangel ist von Amts wegen zu beachten (Bassenge/Roth FGG/RpflG 11. Aufl. § 7 FGG Rn. 5). Der Senat verweist das Verfahren an das Amtsgericht München zurück. Dieses wird auf der Grundlage des als solchen wirksam gestellten Verlängerungsantrags (BayObLG FGPrax 1998, 103; Marschner/Volckart § 4 FreihEntzG Rn. 2) entweder die Abgabeentscheidung des Amtsgerichts Rosenheim an das Amtsgericht München herbeiführen müssen – was angesichts des Haftorts des Betroffenen sinnvoll erscheint – oder seinerseits das bei ihm anhängige Verfahren mit Zustimmung der Ausländerbehörde an das Amtsgericht Rosenheim abgeben müssen.

b) Auch in sonstiger Hinsicht hätten gegen die Haftanordnung in verfahrensmäßiger Hinsicht durchgreifende Bedenken bestanden. Zur Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht München war dessen Verfahrensbevollmächtigter, der sich aus dem bei den Akten des Amtsgerichts München befindlichen Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 5.3.2007 ergibt, nicht geladen worden. Dies begründet im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG, Art. 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Satz 1 GG einen erheblichen Verfahrensmangel (vgl. OLG Celle InfAuslR 1999, 462; OLG Frankfurt vom 7.4.2003, 20 W 117/03; OLG Rostock vom 27.3.2006 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang).

Zur gebotenen Sachaufklärung gehört auch die Beiziehung der für das Verfahren relevanten Akten. Denn die die Freiheit sichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2GG setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage einer richterlichen Entscheidung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. dazu ausführlich BVerfG vom 14.6.2007 - 1 BvR 338/07; NJW 1998, 1774; InfAuslR 1996, 198 jeweils mit weiteren Nachweisen). Um dem zu genügen wäre jedenfalls die Kenntnis der beim Amtsgericht Rosenheim angefallenen Akten unerlässlich gewesen.