VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2007 - 24 ZB 06.3000 - asyl.net: M12192
https://www.asyl.net/rsdb/M12192
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Mitwirkungspflichten
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2006 wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO nicht vorliegen.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. In diesem ist ausführlich dargelegt worden, dass der Kläger die ihm von der Beklagten auferlegten Pflichten gerade nicht in vollem Umfang erfüllt hat.

Nicht nachvollziehbar ist weiter der Einwand des Klägers, er habe seine Ehefrau mehrfach wegen der Beschaffung von Identitätsnachweisen angeschrieben, habe diese Schreiben aber der Behörde nicht vorgelegt, da er hierzu nicht aufgefordert worden sei. Die Aufforderung der Behörde, an Verwandte und Bekannte in China zu schreiben und sich von diesen Dokumente über seine Identität schicken zu lassen, beinhaltet logischerweise auch die Aufforderung, das Ergebnis dieser Schreiben der Ausländerbehörde kundzutun. Es ist primär Aufgabe des Klägers, seine Identität nachzuweisen. Der Hinweis der Behörde, seine Ehefrau zur Übersendung von Dokumenten aufzufordern, beinhaltet daher selbstverständlich auch den Nachweis darüber zu führen, dass er seine Frau überhaupt angeschrieben hat und mitzuteilen, welche Antwort er aus China erhalten hat.

Schon gar nicht hat der Kläger "sämtliche Initiativpflichten erfüllt", wie im Zulassungsantrag behauptet wird. Die Beklagte hat den Kläger am 8. Februar 2006 nochmals aufgefordert, sich schriftlich an Eltern, Verwandte, Bekannte und die Behörden in seinem Heimatland, z.B. Meldebehörde, Dorfvorsteher, Schule etc. zu wenden und die entsprechenden Personen zu bitten, ihm Beweisunterlagen wie z.B. Passkopie, Geburtsurkunde, Führerschein etc. zu übersenden. Außer dem Vortrag seines Bevollmächtigten, der Kläger habe sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt, hat sich der Kläger offensichtlich auch nach dieser Aufforderung nicht an weitere Personen in China gewandt. Dass die Ausländerbehörde ihm nicht bis ins Detail aufgegeben hat, welche Personen er anschreiben soll, verletzt nicht deren Hinweispflicht. Denn letztendlich weiß nur der Kläger, welche Kontakte er in China hatte, welche Schulen er z.B. besucht hat, welche Arbeitsstellen er hatte, sowie wer über seine Person Erklärungen abgeben könnte. Insoweit ist der Kläger seiner Initiativpflicht in keiner Weise nachgekommen, denn er hat nichts unternommen, wozu er nicht von der Behörde aufgefordert worden ist, und auch dies nur zögerlich und unvollständig.