SG Hannover

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Zitieren als:
SG Hannover, Urteil vom 20.07.2007 - S 53 AY 81/06 - asyl.net: M12113
https://www.asyl.net/rsdb/M12113
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozessbevollmächtigte, Hinzuziehung, Notwendigkeit, Widerspruchsverfahren
Normen: SGB X § 63 Abs. 2
Auszüge:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat hier einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren. Rechtsgrundlage für diese Erstattung ist § 63 SGB X. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorfahren erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. In welchen Fällen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, beurteilt sich nach Verhältnissen des Einzelfalles, wird aber nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Sachverhalten zu bejahen sein. Es ist vielmehr abzustellen auf die Sicht eines verständigen Beteiligten, wobei persönliche Sach- und Rechtskunde berücksichtigt werden dürfen. Entscheidend sind die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Antragstellers, es ist nicht aus der Sicht einer rechtskundigen Partei zu urteilen. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn das Widerspruchsverfahren rechtlich oder tatsächlich nicht einfach ist oder auch bei einfachen Fällen der Widerspruchsführer ohne den Bevollmächtigten hilflos wäre. Die Notwendigkeit ist in der Regel zu bejahen, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. von Wulffen, SGB X, § 63 Rdnr 26). In Angelegenheiten der Sozialhilfe haben in der Vergangenheit auch die Verwaltungsgerichte, die sonst nach der etwas strengeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eher restriktiv entschieden haben, im Regelfall die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erachtet. Vorliegend meint die Kammer, dass hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für den Kläger notwendig war. Beim Kläger und seiner Familie handelt es sich um eine Bedarfsgemeinschaft, sie haben Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen. Die Anrechnung eines Betrages von 17,31 Euro, die im Bescheid vom 22. Juni 2006 erfolgte, war für einen rechtsunkundigen Bürger nicht nachvollziehbar. Die Kammer meint daher, dass es aus Sicht des Klägers notwendig war, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, der danach Widerspruch einlegte. Dass der Bescheid auf den Widerspruch hin sofort aufgehoben wurde und die Anrechnung unterblieb, war für den Kläger vorher so nicht erkennbar.