LG Lüneburg

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Zitieren als:
LG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2007 - 6 T 124/07 - asyl.net: M12112
https://www.asyl.net/rsdb/M12112
Leitsatz:

Besitzt ein Ausländer eine Grenzübertrittsbescheinigung, kommt das dem Besitz einer Duldung gleich, so dass eine Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds SOG nicht in Betracht kommt.

 

Schlagwörter: D (A), Ingewahrsamnahme, Festnahme, Ausländerbehörde, Grenzübertrittsbescheinigung, Ausreisefrist, Abschiebungshaft, Abschiebung
Normen: Nds SOG § 18 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 62 Abs. 4; AufenthG § 58
Auszüge:

Besitzt ein Ausländer eine Grenzübertrittsbescheinigung, kommt das dem Besitz einer Duldung gleich, so dass eine Ingewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds SOG nicht in Betracht kommt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 16.02.2006 war rechtswidrig. § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds SOG kommt als Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme, nicht in Betracht. Eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit war nicht anzunehmen.

Die von dem Amtsgericht vertretene Auffassung, das dem Betroffenen am 26.01.2006 zugestellte Schreiben vom 17.01.2006 komme einer förmlichen Duldung iSd § 60 a AufenthG gleich, da die dem Betroffenen gewährte Fristverlängerung einer Aussetzung der Abschiebung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Schreibens gleichkomme, hält die Kammer für zutreffend. Am 16.02.2006 durfte der Betroffene sich mithin legal in der Bundesrepublik aufhalten. Diese Ansicht vertritt auch die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 03.08.2007.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Ingewahrsamnahme auch nicht in Anwendung des § 62 AufenthG zulässig. Dies ergibt sich schon aus den Erwägungen des Gesetzgebers, einen entsprechenden Abs. 4 einzuführen. Daher ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift davon auszugehen, dass sie in ihrer aktuellen Fassung eine derartige Ingewahrsamnahme nicht erlaubt.

Die Ingewahrsamnahme war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht gem. § 58 AufenthG rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin hat die Ansicht vorgetragen, die vorläufige Ingewahrsamnahme und die mit ihr verbundene Freiheitsentziehung sei Bestandteil der Abschiebung im Sinne von § 58 AufenthG. Auch hinsichtlich § 58 AufenthG regelt sich die Befugnis für eine etwa erforderliche Festnahme jedoch nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Ingewahrsamnahme von Personen, welche, wie dargelegt, vorliegend eine Ingewahrsamnahme nicht erlaubten.