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Zitieren als:
, Bescheid vom 06.12.2007 - 5290163-133 - asyl.net: M12104
https://www.asyl.net/rsdb/M12104
Leitsatz:

Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo nicht ausreichend behandelbar.

 

Schlagwörter: Serbien, Kosovo, Albaner, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo nicht ausreichend behandelbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Serbiens vorliegen.

Hieran gemessen ist das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben, da sich der Gesundheitszustand der Ausländerin im Falle ihrer Abschiebung in den Heimatstaat bzw. Kosovo in absehbarer Zeit wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Sie gehört nunmehr zu solchen Personen, die wegen ihrer individuellen Situation ganz besonders schutzbedürftig sind. Nach den vorliegenden aktuellen Unterlagen des Bundesamtes über die medizinische Versorgung in Serbien/Kosovo vom August 2007 hat als Ergebnis einer Experten-Konferenz am 15.09.2006 in Prishtina, auf der auch die detaillierten Ergebnisse der Studie vom August 2006 vorgestellt wurden, der kosovarische Gesundheitsminister in einem Memorandum vom 30.10.2006 nochmals bestätigt, dass insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo "weiterhin ein erhebliches Gesundheitsproblem" darstelle und die Ressourcen, die innerhalb des kosovarischen Gesundheitssektors zur Verfügung standen, um dieses Problem anzugehen, nicht ausreichen. Die Behandlung psychischer Störungen erfolge überwiegend medikamentös. Häufig würden psychotherapeutische Begleitmaßnahmen nur unzureichend oder überhaupt nicht durchgeführt. Auf der Grundlage ihrer gegenwärtigen Kapazitäten könnten Institutionen für psychische Krankheiten nur Gesundheitsversorgung für schwere chronische psychische Erkrankungen leisten, während Fälle von mental-psychischen Störungen, wie z.B. posttraumatische Störungen und andere Formen von Depressionen, kaum medizinische Behandlung erhalten könnten. Auf Grund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen steht jetzt fest, dass die Ausländerin an dem Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Es ist daher davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Serbien/Kosovo - wie bereits konstatiert - wesentlich verschlechtern wird, da sie die erforderliche Behandlung dort nicht erreichen kann. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Rückkehr könnte allenfalls dann vermieden werden, wenn sie in Serbien/Kosovo eine vergleichbare Behandlung im unmittelbaren Anschluss an eine Rückkehr erhalten könnte. Dies kann jedoch - wie schon dezidiert ausgeführt - nicht angenommen werden. Es käme somit bei einer unterstellten Rückkehr nach Serbien/Kosovo zu einer Unterbrechung der unbedingt notwendigen Behandlung bzw. Betreuung, die zu einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit lebensbedrohlichen Tendenzen innerhalb absehbarer Zeit führen wird.