SG Chemnitz

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Zitieren als:
SG Chemnitz, Beschluss vom 01.11.2007 - S 25 AY 20/07 ER - asyl.net: M12103
https://www.asyl.net/rsdb/M12103
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG bei Untersuchungshaft.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Untersuchungshaft, Vertretenmüssen, Abschiebungshindernis
Normen: AsylbLG § 1a Nr. 2
Auszüge:

Keine Leistungskürzung nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG bei Untersuchungshaft.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die begehrte und zuerkannte Leistung des Barbetrags nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 AsylbLG.

Eine Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG scheitert daran, dass derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen nicht vollzogen werden können, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, er befindet sich in Untersuchungshaft.

Darauf, ob aus Gründen, die gemäß § 1 a AsylbLG zu berücksichtigen wären, ohnehin derzeit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen werden könnten, kommt es nicht an. Eine derartige hypothetische Kausalität ist nicht Tatbestandsmerkmal der Vorschrift. Es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft Maßnahmen zu ergreifen, die Untersuchungshaft zu beenden.