OLG Köln

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Zitieren als:
OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2007 - 83 Ss 126/07 - asyl.net: M12064
https://www.asyl.net/rsdb/M12064
Leitsatz:

Der wiederholte Verstoß gegen eine durch Auflage zur Duldung festgelegte räumliche Beschränkung ist nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar.

 

Schlagwörter: D (A), Strafrecht, räumliche Beschränkung, Duldung, Auflage, Straftat, Ordnungswidrigkeit
Normen: AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7; AufenthG § 61 Abs. 1
Auszüge:

Der wiederholte Verstoß gegen eine durch Auflage zur Duldung festgelegte räumliche Beschränkung ist nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt.

2. Darüber hinaus tragen die Feststellungen aber auch nicht den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.

Danach macht sich strafbar, wer wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG zuwiderhandelt.

a) Verstöße gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das Gebiet des (Bundes-)Landes beschränkt ist, sind nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht gegeben, weil die Angeklagte in keinem der abgeurteilten Fälle Nordrhein-Westfalen verlassen hat.

b) Das Aufenthaltsrecht der Angeklagten war vorliegend allerdings aufgrund einer - im Urteil des Amtsgerichts indes inhaltlich nicht näher geschilderten - behördlichen Anordnung weitergehend auf den Regierungsbezirk Köln beschränkt. Indem die Angeklagte sich (zum wiederholten Male) außerhalb dieses räumlichen Bereichs begeben und sich zu den festgestellten Zeiten in Düsseldorf bzw. Duisburg aufgehalten hat, könnte sie sich zwar über diese Beschränkung hinweggesetzt und insoweit gegen eine Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verstoßen haben. Der Senat teilt indes die Auffassung des OLG Karlsruhe (StV 2007, 136), dass von der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur Verstöße gegen die räumliche Beschränkung aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst werden, nicht aber solche gegen weitergehende behördliche Anordnungen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Diese Auslegung folgt aus der Gesetzessystematik, wonach erstmalig begangene Zuwiderhandlungen gegen die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Ordnungswidrigkeit gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geahndet werden, solche gegen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hingegen von der Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG erfasst werden. Insoweit wird also im Gesetz zwischen den beiden Rechtsgrundlagen einer räumlichen Beschränkung differenziert. Da nur die wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG den Straftatbestand erfüllt, Verstöße gegen vollziehbare Auflagen dort aber nicht gleichermaßen genannt sind, werden die Letztgenannten von der Strafnorm nicht erfasst, so dass insoweit nur der Bußgeldtatbestand verwirklicht ist (OLG Karlsruhe a.a.O., m.w.N.). Dieses Verständnis der Strafnorm findet im Übrigen seine Entsprechung im Asylverfahrensrecht. Auch dort ist nur der Verstoß gegen gegen die im Gesetz selbst statuierte räumliche Beschränkung (§ 56 Abs. 1, 2 AsylVfG), nicht aber der Verstoß gegen eine durch die Verwaltungsbehörde erlassene weitergehende Beschränkungsanordnung unter Strafe gestellt (vgl. SenE v. 16.07.2002 - Ss 289/02 - = StV 2003, 82).