VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 31.07.2007 - 7 K 1477/05.A - asyl.net: M12025
https://www.asyl.net/rsdb/M12025
Leitsatz:
Schlagwörter: Togo, UFC, Mitglieder, Frauenorganisation, Glaubwürdigkeit, Dolmetscher, Oppositionelle
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Klägerin ist nicht politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Sie hat Togo unverfolgt verlassen und ist auch derzeit in Togo nicht von politischer Verfolgung bedroht.

Die Klägerin mag zwar Mitglied einer Frauenvereinigung der UFC gewesen sein und sich für diese betätigt haben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sie sich an Versammlungen der Organisation und Demonstrationen beteiligt hat. Die Klägerin hat das Gericht aber nicht davon überzeugen können, dass sie im Zusammenhang mit einer Versammlung der Mitglieder dieser Organisation am 24. Dezember 2004 ins Blickfeld togoischer Sicherheitskräfte geraten und im Anschluss daran nach ihr gesucht worden ist.

Allein wegen der geltend gemachten Mitgliedschaft hat die Klägerin eine Verfolgung in Togo nicht zu gewärtigen. Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sowie der Berichte aus allgemein zugänglichen Quellen ist vielmehr davon auszugehen, dass die einfache Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei Verfolgungsmaßnahmen gegenwärtig nicht auslöst (vgl. hierzu u.a. Lageberichte, Auswärtiges Amt vom 30. November 2006 und vom 23. Februar 2006: Länderbericht vom 14. Mai 2007, Schicksalsjahr 2007: Togo vor der demokratischen Wende? Freie Wahlen für den Sommer geplant, Konrad-Adenauer-Stiftung www.kas.de).