VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.08.2007 - 1 E 1085/07 - asyl.net: M12000
https://www.asyl.net/rsdb/M12000
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, besondere Härte, Zumutbarkeit
Normen: AufenthG § 31 Abs. 2
Auszüge:

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Beklagte hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin hat nämlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2 S 2, 2. Alt. AufenthG. Danach wird, auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zur Vollendung von mindestens zwei Jahren wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten für diesen unzumutbar war. Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände können eine derartige Unzumutbarkeit begründen. Es ist anerkannt, dass sowohl das Insistieren auf entwürdigenden Sexualpraktiken als auch die Trunksucht des Partners, sofern sie mit gefährlichen Auswirkungen auf die Psyche des Ehegatten verbunden ist, es unzumutbar machen können, bis zum Ablauf von zwei Jahren mit der Trennung zu warten (Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 31 Rn 25; BayVGH, B. v. 26.02.2007 – 19 CS 07.313, 19C). Die Schwelle zur Unzumutbarkeit ist nicht erst erreicht, wenn Übergriffe auf die körperliche Integrität stattfinden, die ärztlich attestiert und polizeilich ermittelbar sind.