VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 04.10.2007 - 7 A 8951/06 - asyl.net: M11979
https://www.asyl.net/rsdb/M11979
Leitsatz:

Der Ausländer ist nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, wenn ihm die ausländische Botschaft keinen Reisepass mehr ausstellt, nachdem er einen ihm zuvor ausgestellten Reisepass nicht rechtzeitig zur Verlängerung vorgelegt hat und diese Säumnis durch seine Flucht aus einer deutschen Justizvollzugsanstalt mit anschließendem Untertauchen im Bundesgebiet unter falscher Identität bedingt ist.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Passlosigkeit, Palästinenser, Jordanien, Mitwirkungspflichten, Verlängerungsantrag, Pass, Passbeschaffung, Ausländerbehörde, Verwahrung
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 48 Abs. 3
Auszüge:

Der Ausländer ist nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, wenn ihm die ausländische Botschaft keinen Reisepass mehr ausstellt, nachdem er einen ihm zuvor ausgestellten Reisepass nicht rechtzeitig zur Verlängerung vorgelegt hat und diese Säumnis durch seine Flucht aus einer deutschen Justizvollzugsanstalt mit anschließendem Untertauchen im Bundesgebiet unter falscher Identität bedingt ist.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Der Klage muss der Erfolg versagt bleiben.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil der Beklagten das Ermessen in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht eröffnet ist.

Der Kläger hat das bestehende Ausreisehindernis nach Jordanien in Gestalt seiner Passlosigkeit (vgl. hierzu BVerwG, ebd.) vorwerfbar zu vertreten. Der in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG bezeichnete Katalog der Verschuldensgründe ist nicht abschließend, wie bereits aus der Einleitung "insbesondere" folgt. Ein Verschuldensgrund kann deshalb auch darin liegen, dass die ausländische Botschaft (hier: Jordaniens) dem Ausländer, den sie nicht als ihren Staatsangehörigen ansieht (hier: palästinensischer Volkszugehöriger), keinen Reisepass mehr ausstellt, nachdem dieser einen ihm zuvor ausgestellten Reisepass nicht rechtzeitig zur Verlängerung vorgelegt hat und diese Säumnis durch seine Flucht aus einer deutschen Justizvollzugsanstalt mit anschließendem Untertauchen im Bundesgebiet unter falscher Identität bedingt ist. So verhält es sich hier.

Der Einwand des Klägers, nicht er, sondern die Beklagte habe seine Passlosigkeit und mithin das Ausreisehindernis verschuldet, verfängt nicht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für einen flüchtigen und untergetauchten Ausländer bei dessen Heimatvertretung die Verlängerung des Reisepasses - quasi auf Vorrat - zu beantragen.