Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die ASt einen Anordnungsgrund für die Auszahlung von Taschengeld im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht im oben angegebenen Sinne glaubhaft gemacht haben. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der gegenwärtige und notwendige Bedarf eines Beziehers von Leistungen nach dem AsylbLG durch die Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG hinreichend gedeckt ist (vgl dazu zuletzt Beschluss vom 24.04.2006 Az: L 11 B 722/05 AY PKH). Diese Leistungen übersteigen ersichtlich das, was zum Lebensunterhalt unerlässlich ist, also unabweisbar geboten ist, wie ein Vergleich mit § 1 a AsylbLG zeigt (siehe dazu Beschlüsse des Senats vom 12.01.2006 Az: L 11 B 498/05 AS ER und vom 28.06.2005 L 11 B 212/05 AY ER mwN). Der geltend gemachte Taschengeldanspruch wird insbesondere nicht vom verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum erfasst (Linhardt/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 1 a AsylbLG RdNr 25; BayVGH vom 14.09.1999 FEVS 52, 263).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2005 (Breithaupt 2005, 803) einen solchen Abschlag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber den ansich begehrten Leistungen ausdrücklich für zulässig erklärt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Ag die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG dahin gekürzt hat, dass er den ASt kein Taschengeld mehr bewilligt. Auch in dieser Höhe ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Kürzung nicht unverhältnismäßig.
Den ASt ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass in ihrem Falle ausnahmsweise zur Frage der Eilbedürftigkeit anders zu entscheiden wäre. Soweit sie im Beschwerdeverfahren geltend machen, ihre Sachleistungen wären zur Deckung des täglichen Bedarfes bzw. zur Aufrechterhaltung der Hygiene nicht zureichend, ist das Taschengeld nicht geeignet, solche angeblichen Defizite in den Grundleistungen auszugleichen. Die ASt haben hier in einem eigenen Verfahren glaubhaft zu machen, dass sie ihr nach dem Asylbewerberleistungsrecht anerkanntes Existensminimum mit den erhaltenen Sachleistungen nicht decken können und sich insoweit gegebenenfalls an die Ag zu wenden, um Aufbesserung der Sachleistung zu erreichen. Das gilt insbesondere auch für schwangerschaftsbedingte Anschaffungen. Die grundsätzliche Entscheidung der Ag, den Bedarf der ASt durch Sachleistungen zu decken, kann nicht über einen angeblichen Taschengeldanspruch umgangen werden.