OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2007 - 3 S 98.07 - asyl.net: M11964
https://www.asyl.net/rsdb/M11964
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ehegattennachzug, Scheinehe, Beweislast, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 27 Abs. 1a; AufenthG § 27 Abs. 1
Auszüge:

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses und den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht.

Dagegen wendet die Beschwerde lediglich ein, die Ausführungen zur Scheineheproblematik gäben nicht die seit Ende August 2007 geltende Rechtslage wieder. Diese sei dadurch gekennzeichnet, dass nunmehr der Antragsgegner die materielle Beweislast trage.

Dieser nicht näher substantiierte Einwand zielt wohl auf die Regelung in Art. 1, Ziff. 19 a) des am 28. August 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970). Danach ist § 27 AufenthG um einen Abs. 1 a ergänzt worden, in dem es u.a. heißt, ein Familiennachzug werde nicht zugelassen, wenn feststehe, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck begründet worden sei, dem Nachziehenden Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Vermutlich sieht die Beschwerde in der Formulierung "wenn feststeht" die von ihr für erheblich gehaltene Rechtsänderung. Es ist indes fraglich und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren, ob eine solche eingetreten ist.

Gegen eine Rechtsänderung spricht, dass es sich in Fällen der vorliegenden Art nach wie vor um ein Verpflichtungsbegehren handelt, für dessen Voraussetzungen grundsätzlich die klagende Seite beweispflichtig ist. Von Belang ist dabei auch, dass § 27 Abs. 1 AufenthG nicht geändert worden ist. Danach wird ausländischen Familienangehörigen die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt. Die Ehe mit einem Deutschen oder einem sich hier berechtigt aufhaltenden Ausländer als solche genügt also für die Erteilung eines Aufenthaltstitels weiter nicht. Ebenso wenig lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass mit § 27 Abs. 1 a AufenthG eine Beweislaständerung beabsichtigt war. Hierzu heißt es lediglich, es werde ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug bei Scheinehen ausdrücklich gesetzlich geregelt, um dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts entgegenzuwirken (BT-Drs. 16/5065, S. 3).

Abgesehen davon spricht im gegenwärtigen Zeitpunkt viel dafür, dass die Ehe nur aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient.