OLG Düsseldorf

Merkliste
Zitieren als:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2007 - I-3 Wx 202/07 u.a. - asyl.net: M11888
https://www.asyl.net/rsdb/M11888
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Strafhaft, Überhaft, Zustimmung, Staatsanwaltschaft, Beschleunigungsgebot, Sachaufklärungspflicht
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4; StPO § 456a
Auszüge:

Die Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluss an eine zum Zeitpunkt der Entscheidung des Abschiebungshaftrichters bestehende anderweitige Haft ist grundsätzlich zulässig (BGHZ 129, 98 ff. sowie 383 ff.). Allerdings muss der Haftrichter in seine Beurteilung, ob die Abschiebungshaft erforderlich ist, die anderweitige Haft einbeziehen. Zum einen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorliegen; hierbei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint, der Erlass der Haftanordnung, nicht der mutmaßliche Beginn des Vollzugs der Abschiebungshaft (OLG München, Beschlüsse vom 24. Mai 2005 in Sachen 34 Wx 52/05 sowie vom 25. Juli 2005 in Sachen 34 Wx 90/05). Besondere Bedeutung kann in diesem Zusammenhang die Frage gewinnen, ob ein Einverständnis der Vollstreckungsbehörde mit der Abschiebung gemäß § 456 a StPO erklärt ist, denn sofern sie auf einem Vollzug der Haftstrafe besteht, kann die Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht binnen der Haftzeit, die möglicherweise drei Monate erreicht oder überschreitet, vollzogen werden (OLG München a.a.O.). Zum anderen ist es auch im Falle der Überhaft nicht zulässig, sie sozusagen auf Vorrat ungeachtet der Umstände des Einzelfalles anzuordnen. Vielmehr hat die Ausländerbehörde die Pflicht, die Abschiebung so beschleunigt wie möglich und geboten zu vollziehen, um unnötige Haftzeiten im Anschluss an die anderweitige Haft (hier: aufgrund Ersatzfreiheitsstrafe) zu vermeiden; sie hat insbesondere auch die Zeit zu nutzen, in der sich der Betroffene in der bereits angeordneten Haft befindet (OLG München a.a.O. m.w. Nachw.).

Das Landgericht hat weder Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG getroffen, noch dazu, aus welchen Gründen der Antragsteller über die zu vollstreckende Zeit der Ersatzfreiheitsstrafe hinaus weitere drei Monate benötigt, um die Abschiebung des Betroffenen zu organisieren.