VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 C 07.2117 - asyl.net: M11871
https://www.asyl.net/rsdb/M11871
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Streitwert, Duldung, räumliche Beschränkung, Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz
Normen: AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 2; RVG § 30
Auszüge:

Die gemäß § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Kläger wandten sich im erstinstanziellen Verfahren gegen die jeweils in den Bescheiden vom 2. April 2007 verfügte räumliche Beschränkung der Duldung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Da bei einer im Streit stehenden Duldung regelmäßig der halbe sogenannte Auffangstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, erscheint es nicht angebracht, die räumliche Beschränkung der Duldung höher zu bewerten, sondern hier einen Streitwert von 2.500,– EUR pro Kläger, für beide Kläger zusammen also 5.000,– EUR, anzusetzen.

Die von den Klägern eigentlich begehrte Festsetzung analog § 30 Sätze 1 und 3 RVG auf 2.400,– EUR ist nicht veranlasst, denn es handelt sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Auch eine damit vergleichbare Fallgestaltung ist nicht gegeben.

Vorliegend handelt es sich nicht um eine kraft Gesetzes bestehende räumliche Beschränkung wie in § 56 Abs. 1 AsylVfG oder um eine streitige Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Geltungsbereiches der Aufenthaltsgestattung gemäß § 58 Abs. 1 und 2 AsylVfG, sondern um eine gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch Verwaltungsakt gebotene Beschränkung des Aufenthalts.