VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 04.10.2007 - 1 K 3642/06.A - asyl.net: M11868
https://www.asyl.net/rsdb/M11868
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Kostenrecht, Streitwert, Flüchtlingsanerkennung, Rechtsanwaltsgebühren
Normen: RVG § 30; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Gegenstand des Verfahrens waren ausschließlich der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Vertretung in diesem "sonstigen Klageverfahren" beträgt nach § 30 RVG 1.500,00 EUR. Nach der hier vertretenen Ansicht ist der Wortlaut des § 30 RVG insoweit eindeutig und daher einer Auslegung nicht fähig, als allein der Streit über die Asylberechtigung das auslösende Moment für den höheren Gegenstandswert ist [im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss vom 20.01.1994 in 9 B 15/94, juris; OVG Münster, Beschlüsse vom 04.12.2006 in 9 A 4128/06.A, juris; vom 14.02.2007 in 9 A 4126/06.A, juris; vom 02.05.2007 in 9 A 3203/06.A, vom 23.05.2007 in 16 A 3938/05.A und vom 17.07.2007 in 15 A 2119702.A sowie VG Minden, Beschluss vom 23.04.2007 in 10 K 2565/06.A, juris; – a.A. offenbar BVerwG in seinen Hinweisen im Urteil vom 18.07.2006 in 1 C 15.05, juris; im Beschluss vom 21.12.2006 in 1 C 29.03 (mit einer ausführlichen Begründung seiner Gesetzesauslegung), juris; und im Beschluss vom 14.02.2007 in 1 C 22.04, juris; sowie Hinweis im Urteil vom 12.06.2007 in 10 C 24.07 (unter Verweis auf BVerwG - 1 C 29.03), juris]. Zu den Grenzen einer Gesetzesauslegung vgl. BVerwG, Abschnitt 20, S. 2 des Urteil vom 29.06.1992 in 6 C 11.92, juris.