VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2007 - 19 C 07.871 - asyl.net: M11864
https://www.asyl.net/rsdb/M11864
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Erwerbstätigkeit, Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung, Ausreisefrist
Normen: BeschVerfV § 9 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 60a; AufenthG § 50 Abs. 6
Auszüge:

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Klägern zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Erteilung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis versagt hat. Der Senat folgt insoweit zunächst den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 15. März 2007 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wonach die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe, da die Kläger den strittigen Vier-Jahres-Zeitraum eines ununterbrochen erlaubten oder geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BeschVerfV) nicht erfüllt hätten und im Übrigen der Ermessensentscheidung der Beklagten hierzu die interne Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit vorzugehen habe.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

Nach den Ausführungen der Kläger gehen sie davon aus, dass die ihnen jeweils erteilten Grenzübertrittsbescheinigungen, in denen ihnen nach Ankündigung der Abschiebung am 17. Dezember 2002 jeweils Ausreisefristen gesetzt wurden (bis 9.10.2003 bzw. 8.11.2003), faktisch als Duldungen gemäß § 60 a AufenthG zu behandeln seien. Damit würden sie sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis erfüllen. Dieser Auffassung der Kläger vermag der Senat indessen nicht zu folgen. Grenzübertrittsbescheinigungen erhalten ausreisepflichtige Ausländer zur Bestimmung der Ausreisefrist gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG und zum Nachweis ihrer Ausreise, sobald sie diese den Grenzbehörden übergeben haben (vgl. Hailbronner, Kommentar zum AufenthG, RdNr. 23 zu § 50). Im Gegensatz zu den Grenzübertrittsbescheinigungen beinhaltet eine Bescheinigung über die Duldung i. S. d. § 60 a Abs. 2 AufenthG gerade das Gegenteil, nämlich die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 4 i. V. m. § 78 Abs. 7 AufenthG. Schon aus diesem Gegensatz wird deutlich, dass Grenzübertrittsbescheinigungen nicht faktisch Duldungen gleichgestellt werden können.