VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Beschluss vom 10.10.2007 - Au 1 S 07.1216 - asyl.net: M11859
https://www.asyl.net/rsdb/M11859
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, vorübergehender Aufenthalt, Einwanderungsverfahren, USA, außergewöhnliche Härte, Ausreisehindernis, freiwillige Ausreise, Anerkennungsrichtlinie, subsidiärer Schutz, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, bewaffneter Konflikt, allgemeine Gefahr, Irak, Iraker, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 5; RL 2004/83/EG Art. 24 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

2. Der Antrag ist unbegründet, da überwiegende Interessen der Antragstellerin an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sind.

b) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

Die Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur für einen "vorübergehenden" Aufenthalt erteilt bzw. verlängert werden. Die Antragstellerin ist mittlerweile seit 7. März 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Es ist derzeit auch nach eigenem Vortrag der Antragstellerin nicht absehbar, wann und ggf. mit welchem Ergebnis das Einwanderungsverfahren abgeschlossen werden wird. Die von den zuständigen Behörden genannten Zeiträume für den Abschluss des Verfahrens sind sämtlich verstrichen, ohne dass sich jedenfalls ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakten abzeichnet, wann mit einem Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist und ob dieser Abschluss für die Antragstellerin positiv sein wird.

Allein die Hoffnung der Antragstellerin, dass dies zeitnah erfolgen könne, ist in keiner Weise geeignet, ausreichend substantiiert eine unmittelbar bevorstehende Beendigung des Einwanderungsverfahrens anzunehmen. Zwar sieht § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Annahme eines vorübergehenden Aufenthalts keine festen Fristen vor, allerdings bieten sich Anhaltspunkte für die Grenze des vorübergehenden Aufenthalts zum einen in den Erteilungsfristen von längstens 6 Monaten nach § 26 Abs. 1 AufenthG, zum anderen in der Jahresfrist des § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG oder auch in der Frist von 18 Monaten nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (siehe hierzu auch Renner, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 25). Der Antragstellerin wurde erstmals am 7. März 2005, also vor über 2 1/2 Jahren, eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt erteilt. Das Einwanderungsverfahren in die USA betreibt sie nach eigenem Vortrag bereits seit Juni 2004. Damit ist angesichts des Zeitablaufs und der offenen weiteren Verfahrensdauer nicht mehr davon auszugehen, dass ein vorübergehender Aufenthalt vorliegt.

(2) Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor, selbst wenn man dieser Vorschrift einen weiten Anwendungsbereich beimisst, der über die Fälle des vorübergehenden Aufenthalts hinaus geht (so z.B. VGH Baden-Württemberg vom 9.2.2005 Az. 11 SC 99/04) und der auch vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erfasst.

Dass eine vorübergehende Rückkehr der Antragstellerin in den Irak eine positive Entscheidung über ihr Einwanderungsersuchen vereiteln würde, ist in keiner Weise ersichtlich.

(3) Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

(4) Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis kann zuletzt auch nicht aus Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Richtlinie mittlerweile mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts-und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 in nationales Recht umgesetzt wurde, kann die Antragstellerin auch aus der Richtlinie selbst keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ableiten.

Nach Art. 15 c der Richtlinie ist Voraussetzung für die Beanspruchung subsidiären Schutzes, dass der betroffene Ausländer im Zielstaat als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. Für den Betroffenen muss also eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben gegeben sein, eine Verletzung der genannten Rechtsgüter muss gleichsam unausweichlich sein (BayVGH vom 12.2.2007 Az. 23 B 06.30402). Nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Richtlinie stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 c der Richtlinie zu beurteilen wäre. Solche Gefahren sind bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. BayVGH a.a.O.). Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Irak ergibt sich deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus nach der genannten Richtlinie (vgl. BayVGH a.a.O.). Ob daneben im Fall der Antragstellerin überhaupt eine ernsthafte Bedrohung gegeben ist, bedarf somit im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Beurteilung.