Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesamt mit der Gegenvorstellung vom 16. Juli 2007 vorgelegten Entscheidungen folgt das Gericht weiterhin der vom Bundesverwaltungsgericht vertreten Rechtsauffassung zur Auslegung von § 30 RVG (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006, Az.: 1 C 29/03; B.v. 14.2.2007, Az.: 1 C 22/04). Danach ist § 30 RVG für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 dahingehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 betreffen, mit einem Wert von 3.000,00 EUR zu veranschlagen sind.