VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 14.08.2007 - AN 9 K 07.01355 - asyl.net: M11634
https://www.asyl.net/rsdb/M11634
Leitsatz:

Ein Fahrtkostenzuschuss nach § 4 Abs. 3 IntV setzt voraus, dass der Ausländer nach § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden ist.

 

Schlagwörter: D (A), Integrationskurs, Fahrtkostenzuschuss, Zumutbarkeit, Erreichbarkeit, Verpflichtung, Ermessen
Normen: IntV § 4 Abs. 3; IntV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 44a Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

Ein Fahrtkostenzuschuss nach § 4 Abs. 3 IntV setzt voraus, dass der Ausländer nach § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses wie begehrt ist nicht ersichtlich. Für eine neuerliche Entscheidung des Bundesamtes in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen.

Der geltend gemachte Anspruch scheitert daran, dass die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses durch das Bundesamt zum Zweck der Teilnahme an einem Integrationskurs nur auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 6 IntV in Betracht kommt und die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei der Klägerin nicht vorliegen. Durch die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses soll es einem Ausländer im Rahmen der in § 4 Abs. 3 IntV angesprochenen Konstellation ermöglicht werden, bei einem fehlenden wohnortnahen Kursangebot einen Kurs in zumutbarer Weise erreichen zu können (§ 4 Abs. 3 Satz 5 IntV). Die Frage zumutbarer Erreichbarkeit bzw. entsprechender Erleichterung durch Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses stellt sich jedoch nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur im Rahmen einer durch die Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntV begründeten Teilnahmeberechtigung, wie es sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 IntV ergibt. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntV begründbare Teilnahmeberechtigung bzw. erfolgte Verpflichtung eines Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs betrifft ausweislich genannter Vorschrift nur solche Ausländer, die nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verpflichtet worden sind. Letztgenannte Vorschrift betrifft einen Personenkreis, der von der Ausländerbehörde im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert wird und für Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommt oder in besonderer Weise integrationsbedürftig ist. Zu diesem Personenkreis (so genannte "Bestandsausländer" ohne bereits gesetzlich bestehende Teilnahmeverpflichtung) gehört die Klägerin eindeutig nicht. Sie wurde vielmehr auf der Grundlage von § 44 a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Teilnahme verpflichtet, da sie einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 AufenthG hat und sich offenbar auch nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann ("Neuzuwanderer" nach erstmaligem Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis z. B. zum Zweck des Familiennachzugs gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b AufenthG). Für diesen Personenkreis ist eine auch nur teilweise Erstattung von Fahrtkosten nicht vorgesehen. Der in der Integrationskursverordnung vorgesehene Fahrtkostenzuschuss hat also allein den Zweck, eine Verpflichtung eines Ausländers zur Teilnahme durch die Ausländerbehörde auch dann möglich zu machen, wenn ein ortsnahes Kursangebot nicht vorhanden ist. Für Ausländer mit einem Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG wie die Klägerin ist hingegen die zumutbare Erreichbarkeit keine Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Teilnahme. Damit beschränkt sich der Fahrtkostenzuschuss allein auf teilnahmeberechtigte Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntV. Ausschlaggebend für diese Differenzierung ist der aufenthaltsrechtliche Regelungszweck (so auch das Schreiben des BMI vom 1.6.2006 - M I 2-937 101-6/13 an den BayVGH).