VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 23.08.2007 - 3 K 1534/07 - asyl.net: M11609
https://www.asyl.net/rsdb/M11609
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ehegattennachzug, nachträgliche Befristung, Aufenthaltserlaubnis, Ermessen, Verhältnismäßigkeit, eigenständiges Aufenthaltsrecht, besondere Härte, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 31 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Diese Anträge sind zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) aber unbegründet.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristen, wenn deren rechtliche Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind.

Die Befristungsentscheidung erweist sich insbesondere nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen, selbständigen Aufenthaltserlaubnis zustünde.

Entgegen der von seinem Prozessbevollmächtigten vertretenen Ansicht hat der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen wird. Denn an der dafür erforderlichen "besonderen Härte" fehlt es.

Denn ganz offenkundig hat nicht der Antragsteller als nachgezogener Ehegatte seine Frau aus einem der oben genannten Gründe verlassen, die ihm die Fortsetzung der Ehe mit ihr unerträglich und unzumutbar gemacht hätten. Vielmehr liegt der umgekehrte Fall vor, dass der Antragsteller von seiner Frau verlassen wurde. Dieser Umstand macht dem Antragsteller das Festhalten an der Ehe nicht unzumutbar sondern objektiv unmöglich. Einen solchen Fall soll aber die gesetzliche Regelung nicht abdecken. Die gesetzliche Härteregelung will nämlich nicht nachgezogene Ausländer durch Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts schützen, die von ihrem Ehepartner – aus welchem Grund auch immer – schlichtweg verlassen werden (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 2. September 2005, Az.: 1 K 1534/05, zit. nach Juris).