VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 28.08.2007 - 8 L 50/07 - asyl.net: M11594
https://www.asyl.net/rsdb/M11594
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Fortgeltungsfiktion, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 4
Auszüge:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, durch die nunmehr fast zweijährige Erwerbstätigkeit bei der Fa. L. seit November 2005 jedenfalls erneut die für das Erreichen der Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erforderliche Zeit absolviert zu haben, woraus ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht für eine Weiterbeschäftigung bei diesem Arbeitgeber folge.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn. 12 und 22, und vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 26) setzt nämlich jede Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 voraus, dass der Betroffene über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit über ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht verfügt. In dem oben genannten Urteil vom 16. Dezember 1992 hat der Gerichtshof entschieden, daß ein türkischer Arbeitnehmer diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn ihm ein Aufenthaltsrecht nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt wurde, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist, da der Betroffene das Recht, sich bis zu einer endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, nur vorläufig erhalten hatte. Beschäftigungszeiten können danach nicht als ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden, solange nicht endgültig feststeht, daß dem Arbeitnehmer während dieses Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand.

Als lediglich vorläufig im Sinne dieser Rechtsprechung gelten insbesondere Zeiten, in denen der Aufenthalt des Ausländers nur auf Grund der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG (vorläufig) als erlaubt gilt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4. August 2005 - 10 CS 05.1658 - und 8. Dezember 2005 - 24 ZB 05.2712 - vgl. schon zu § 69 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 21. August 1996, InfAuslR 1997, 15/16, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 11 S 910/03 -, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 44 zu § 69 AuslG m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 55 zu Art. 6 ARB 1/80).

Der Kläger verfügt seit dem 14. Dezember 2005 lediglich über ein solches Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG; sein Aufenthalt gilt aufgrund seines rechtzeitigen Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als erlaubt (Erlaubnisfiktion).