VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 13.09.2007 - 19 CS 07.1449 - asyl.net: M11573
https://www.asyl.net/rsdb/M11573
Leitsatz:

Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung zählen nicht im Rahmen des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.

 

Schlagwörter: D (A), Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung
Normen: AufenthG § 30 Abs. 1; AufenthG § 102 Abs. 1; AufenthG § 101 Abs. 2
Auszüge:

Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung zählen nicht im Rahmen des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, weil es das VG zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2007 anzuordnen, mit dem die Antragsgegnerin die Anträge des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, ihn zum Verlassen des Bundesgebiets bis zum 20. April 2007 aufgefordert hat und ihm im Falle der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat angedroht hat.

Insbesondere tritt der Senat dem VG in der Auffassung bei, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 950) besitzt. Dem gegenüber greift die Einlassung es Antragstellers nicht durch, es sei nicht einzusehen, dass wegen einer Gesetzesänderung früher erteilte Aufenthaltstitel keine Geltung mehr haben sollten. § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verlangt seinem klaren Wortlaut folgend, den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von fünf Jahren. Dabei ist dem Gesetzgeber, wie die differenzierten Übergangsvorschriften in den §§ 101 ff. AufenthG zeigen, der Unterschied zwischen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltsbewilligung geläufig. Ausdrücklich führt er in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an, dass die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen, auch soweit sie begünstigend sind, wirksam bleiben. Das ist eine klare Abgrenzung gegenüber § 101 Abs. 2 AufenthG, wonach die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen, hier also auch die Aufenthaltsbefugnis, als Aufenthaltserlaubnisse fortgelten, entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (dazu auch BayVGH vom 30.3.2007 Az.: 24 CS 06.856 und vom 10.5.2006 Az.: 24 BV 05.2703). Allein die Tatsachen, dass Marx im GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: Dezember 2005, § 30 AufenthG RdNr. 24 eine andere Auffassung vertritt, führt bei der hier zu erfolgenden summarischen Prüfung und der sich hieran anschließenden originären Abwägungsentscheidung des Gerichts nicht dazu, dass dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein vorrangiges Interesse gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin zukommen würde.