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Zitieren als:
, Bescheid vom 04.07.2007 - 5219820-273 - asyl.net: M11553
https://www.asyl.net/rsdb/M11553
Leitsatz:
Schlagwörter: Somalia, Asylantrag, Antragsfiktion, Verzicht, Asylverfahren, Verfahrensrecht, Gebietsgewalt
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2; AsylVfG § 14a Abs. 3; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Für die Antragstellerin, gilt der Antrag gemäß § 14 a Abs. 2, 2. Alt. Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als am 13.07.2008 gestellt, da sie im Bundesgebiet geboren wurde und ihre Geburt dem Bundesamt unverzüglich angezeigt wurde. Der Vater besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), gültig bis zum 11.10.2008, die Mutter besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Die Eltern als Vertreter der Antragstellerin haben auch nicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichtet. Sie haben zwar am 10.04.07 gegenüber der Ausländerbehörde des ... zu Protokoll erklärt, auf eine Fortsetzung des Asylverfahrens zu verzichten (vgl. Schreiben der Ausländerbehörde vom 10.04.07). Eine nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG wirksame Verzichtserklärung setzt aber voraus, dass der Vertreter des Kindes erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Eltern eine solche Erklärung abgeben wollten.

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG wird abgelehnt.

Eine dem somalischen Staat zuzurechnende Verfolgung kommt jedenfalls nicht in Betracht, da in Zentral- und Südsomalia - die Eltern der Antragstellerin stammen aus Qoryoley (südwestlich von Mogadischu) - keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt existiert, von der politische Verfolgung ausgehen könnte.

Dem Antrag wird entsprochen, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Auf Grund des von ihr geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Ausländerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.