OLG Düsseldorf

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Zitieren als:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2007 - I-3 Wx 109/07 - asyl.net: M11508
https://www.asyl.net/rsdb/M11508
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Untertauchen, Entziehungsabsicht, Anhörung, Ehegatte, Landgericht, Beschwerde
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 Nr. 1; FEVG § 5 Abs. 3 S. 2; FGG § 12
Auszüge:

Das zulässige Rechtsmittel hat insofern Erfolg, als die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war, weil ein Rechtsfehler (§ 27 FGG) vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, dass das Landgericht entgegen der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 5 Abs. 3 S. 2 FEVG (vgl. dazu Senat InfAuslR 1995, 208; BayObLG InfAuslR 2001, 174; OLG München v. 25.10.2006 – 34 Wx 120/06, zitiert nach Melchior, Abschiebungshaft, Anhang) die Ehefrau des Betroffenen nicht angehört hat – nachdem schon das Amtsgericht die Anhörung der Ehefrau unterlassen hatte. Nach dieser Bestimmung bietet die Verwirklichung des Haftgrundes aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufthG keine Grundlage mehr für die Anordnung der Abschiebungshaft, wenn der Ausländer die aufgrund seiner illegalen Einreise bestehende Vermutung, er werde sich der Abschiebung entziehen, glaubhaft widerlegt. Besonderes Gewicht kann insoweit sozialen Bindungen des Betroffenen zukommen (BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Dass Art und Intensität der familiären Bindung für die Entscheidung eines ausreisepflichtigen Ausländers, sich seiner Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen, von Bedeutung sind, liegt auf der Hand. Das gesetzliche Gebot der Anhörung erschöpft sich im übrigen nicht in der bloßen Garantie rechtlichen Gehörs, sondern soll darüber hinaus im Sinne der Gewährleistung eines Mindeststandards der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung sicherstellen, dass über eine Freiheitsentziehung nicht ohne einen persönlichen Eindruck von dem hierdurch unmittelbar Betroffenen entschieden wird.