BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 30.05.2007 - 5 C 13.07 - asyl.net: M11506
https://www.asyl.net/rsdb/M11506
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Einbürgerung, Rücknahme, Ermessen, Nachschieben von Gründen
Normen: VwGO § 114 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die behördliche Rücknahme einer Einbürgerung noch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden darf (hier: zum Eintritt von Staatenlosigkeit des Eingebürgerten und damit verbundenem Verlust der Unionsbürgerschaft).