Im Übrigen ist der Antrag gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zulässig.
Der Antrag ist auch begründet. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass die gegen den Bescheid erhobene Klage Erfolg haben dürfte. Denn dem Antragsteller steht wohl ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu. Der anders lautende Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 dürfte daher insoweit rechtswidrig sein.
Der Abschiebung des Antragstellers steht gegenwärtig in Bezug auf den Irak ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) entgegen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 21.05.2007 (Az.: 4 K 2563/07) Folgendes ausgeführt: ...
Das Gericht schließt sich der in der zitierten Entscheidung geäußerten Rechtsauffassung an.