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Zitieren als:
, Bescheid vom 13.09.2007 - 5264586-225 - asyl.net: M11490
https://www.asyl.net/rsdb/M11490
Leitsatz:
Schlagwörter: Äthiopien, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Diabetes mellitus, Polyneuropathie, WS-Syndrom, Ulcus ventriculi, Depression, multiple Erkrankungen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Äthiopien vorliegen.

Die medizinische Versorgung ist nur in Addis Abeba zufriedenstellend. Außerhalb der Hauptstadt ist eine akzeptable medizinische Versorgung nur punktuell gewährleistet. Abgelegene Gebiete sind kaum bis überhaupt nicht medizinisch versorgt. Gute Fachärzte sind in Addis Abeba auf vielen Gebieten vorhanden, allerdings fehlt teure Apparatemedizin. Es gibt einige gut sortierte Apotheken, nicht vorhandene Arzneimittel können eingeflogen werden, sind jedoch für die meisten Patienten unerschwinglich. Psychotherapie ist in zwei Privatkliniken möglich. Die Kosten für medizinische Behandlung werden in Äthiopien von Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht. Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von Versicherungen getragen werden.

Kostenlose medizinische Behandlung in staatlichen Einrichtungen ist dann möglich, wenn die örtliche Kebele-Verwaltung ein sogenanntes "free paper" ausstellt, das zur kostenlosen Behandlung berechtigt. Allerdings kommen in den Genuss derartiger Freibehandlungsscheine nur die Ärmsten der Armen. Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, fallen üblicherweise nicht in- diese Kategorie, so dass die Kosten für ihre medizinische Behandlung nicht gedeckt werden dürften (vgl. Lagebericht Äthiopien, Auswärtiges Amt v. 15.01.2003, Az. 508-516.80/3 AET).

Auf Grund des komplexen Krankheitsbildes des Antragstellers, der ausweislich des beigefügten Attestes vom 07.05.2007 an Diabetes mellitus Typ II, Polyneuropathie, WS-Syndrom mit Exacerbationen, Ulcus ventriculi und Depression leidet, und der medizinischen Versorgungslage in Äthiopien ist von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Äthiopien auszugehen.